18Es soll auch der Fürst dem Volk nichts nehmen von seinem Erbteil, um sie dadurch aus ihrem Eigentum zu verdrängen, sondern er soll sein Eigentum auf seine Söhne vererben, damit nicht jemand von meinem Volk aus seinem Eigentum vertrieben wird. (Hes 45,8)
18Und der Fürst soll nichts von dem Erbbesitz des Volkes nehmen, sodass er sie gewaltsam aus ihrem Grundbesitz verdrängt; von seinem ⟨eigenen⟩ Grundbesitz soll er an seine Söhne vererben, damit sich mein Volk nicht zerstreut, jeder aus seinem Grundbesitz. (1Kön 21,3; Hes 45,8)
18Der Herrscher darf aber kein Land für sich beanspruchen, das den Israeliten gehört. Nur was er selbst besitzt, darf er seinen Söhnen vererben. Denn mein Volk soll nicht von seinem Grund und Boden vertrieben und in alle Winde zerstreut werden.«
18Der Fürst soll auch nichts von dem Erbteil des Volkes nehmen, sodass er sie mit Gewalt von ihrem Besitz verstoßen würde. Er soll von seinem eigenen Besitztum seinen Söhnen ein Erbe geben, damit nicht jemand von meinem Volk aus seinem Besitz verdrängt werde. (Hes 34,20; Hes 45,8; Mi 2,1)
18Der Fürst darf aber nichts vom Erbbesitz des Volks nehmen, indem er sie mit Gewalt von ihrem Besitz vertreibt. Von seinem eigenen Besitz soll er seine Söhne erben lassen, damit mein Volk sich nicht zerstreut und damit niemand seinen Besitz verliert. (Hes 45,9)
18Der Fürst darf nicht Leuten aus dem Volk mit Gewalt ihren erblichen Grundbesitz wegnehmen, um ihn seinen Söhnen zu geben. Die Söhne müssen aus seinem eigenen Grundbesitz ihren Teil bekommen. Mein Volk soll nicht in alle Winde zerstreut werden. Niemand darf von seinem Grund und Boden vertrieben und um sein Eigentum gebracht werden.« (1Kön 21,3; Hes 45,8)
18Vom Erbbesitz des Volkes darf der Fürst nichts nehmen; er darf sie nicht mit Gewalt von ihrem Eigentum verdrängen. Wenn er seinen Söhnen etwas vererben will, muss er es von seinem Eigentum nehmen, damit die Angehörigen meines Volkes nicht von ihrem Eigentum vertrieben werden.
18Der Fürst darf nichts vom Erbbesitz des Volkes wegnehmen und die Menschen auf diese Weise mit Gewalt von ihrem Grund und Boden verdrängen. Von seinem eigenen Besitz kann er seinen Söhnen etwas vermachen, aber ich will nicht, dass die Angehörigen meines Volkes von ihrem Land vertrieben werden.‹« (Hes 45,8; Mi 2,1)
18Der Fürst darf sich nichts vom Grundbesitz des Volkes aneignen, er darf niemand mit Gewalt von seinem Grund und Boden verdrängen. Seine Söhne müssen ihren Teil aus seinem eigenen Grundbesitz bekommen, damit mein Volk nicht von seinem Grund und Boden verdrängt wird."
18Von dem Grundbesitz des Volkes aber darf der Fürst nichts wegnehmen, so daß er sie gewaltsam aus ihrem Eigentum verdrängt. Von seinem eigenen Besitz mag er seine Söhne mit vererblichem Grundbesitz ausstatten, damit niemand von den zu meinem Volk Gehörigen aus seinem Eigentum verdrängt wird.«