17Wenn er aber einem seiner Großen von seinem Erbteil etwas schenkt, so sollen sie es besitzen bis zum Jahr der Freilassung, und dann soll es an den Fürsten wieder zurückfallen; nur der Anteil seiner Söhne soll diesen verbleiben. (3Mo 25,10; Jer 34,8)
17Wenn er aber einem seiner Knechte ein Geschenk von seinem Erbbesitz gibt, dann soll es dem bis zum Jahr der Freilassung gehören, soll dann aber wieder an den Fürsten kommen. Nur seinen Söhnen, ihnen soll es als sein Erbbesitz[1] ⟨für immer⟩ gehören. (3Mo 25,10)
17Gibt er aber einem seiner Untergebenen ein Stück Land, gehört es diesem nur bis zum nächsten Erlassjahr. Dann fällt es wieder an den Herrscher zurück. Nur die Söhne des Herrschers dürfen für immer behalten, was er ihnen gegeben hat. So bleibt der Grundbesitz in der Familie.
17Wenn er aber einem seiner Knechte etwas von seinem Erbbesitz schenkt, so soll es diesem bis zum Jahr der Freilassung gehören und dann wieder an den Fürsten zurückfallen. Es ist ja sein Besitztum. Seinen Söhnen soll es verbleiben. (3Mo 25,10)
17Wenn er aber einem seiner Diener ein Geschenk von seinem Erbbesitz macht, wird es diesem bis zum Jahr der Freilassung gehören und dann zurückfallen an den Fürsten. Nur seinen Söhnen, ihnen wird es als sein Erbbesitz bleiben.
17Schenkt er aber einem seiner Beamten etwas, so gehört es diesem nur bis zum nächsten Erlassjahr; dann fällt es an den Fürsten zurück. Nur bei seinen eigenen Söhnen begründet die Schenkung ein dauerndes Besitzrecht. (3Mo 25,10)
17Wenn er aber etwas von seinem Erbbesitz einem seiner Diener schenkt, gehört es diesem nur bis zum nächsten Erlassjahr; dann fällt es an den Fürsten zurück. Nur seine Söhne dürfen behalten, was er ihnen von seinem Erbbesitz geschenkt hat.
17Wenn er jedoch einem seiner Diener ein Stück von seinem Erbteil schenkt, dann soll es diesem nur bis zum Jahr der Freilassung[1] gehören und dann an den Fürsten zurückfallen. Nur die Söhne des Fürsten dürfen als dauerhaften Erbbesitz behalten, was er ihnen schenkt. (3Mo 25,10)
17Schenkt er es aber einem seiner Beamten, dann gehört es diesem nur bis zum nächsten Erlassjahr und kommt dann an den Fürsten zurück. Nur bei seinen Söhnen verbleibt es als Erbbesitz.
17Macht er aber einem seiner Diener ein Geschenk von seinem Erbbesitz, so soll es diesem nur bis zum Freijahr[1] gehören, dann aber wieder an den Fürsten zurückfallen; nur seinen Söhnen soll es als Erbbesitz dauernd verbleiben.