21Das ist die Ordnung für den Gottgeweihten, der sein Opfer dem HERRN gelobt hat, wegen seines Gelübdes, abgesehen von dem, was er sonst noch vermag. Wie er gelobt hat, soll er tun nach der Ordnung seines Gelübdes.
21Das ist das Gesetz des Nasiräers[1], der aufgrund seiner Weihe dem HERRN seine Gabe gelobt, abgesehen von dem, was seine Hand ⟨sonst noch⟩ aufbringen kann. Gemäß seinem Gelübde, das er abgelegt hat, soll er tun, nach dem Gesetz seiner Weihe. (Apg 21,26)
21Diese Bestimmungen gelten für jeden, der mir, dem HERRN, in besonderer Weise dienen will. Er muss alle Opfer darbringen, die dieses Gesetz vorschreibt. Er kann auch noch mehr geben. Auf jeden Fall aber soll er das einhalten, was er versprochen hat und was dieses Gesetz verlangt.«
21Das ist das Gesetz für den Nasiräer, der ein Gelübde ablegt, und das Opfer, das er dem HERRN für seine Weihe darbringen soll, außer dem, was seine Hand sonst aufbringen kann. Wie er es gelobt hat, so soll er handeln, nach dem Gesetz seiner Weihe. (4Mo 6,2; 4Mo 6,13)
21Das ist die Weisung für den Geweihten, der ein Gelübde ablegt, seine Opfergabe für den HERRN nach seiner Weihe, neben dem, was er sonst noch zu geben vermag. Seinem Gelübde gemäss, das er ablegt, soll er handeln, nach der Weisung über seine Weihe.
21Wer sich dem HERRN für eine bestimmte Zeit weiht, muss nach deren Abschluss diese Opfer darbringen, abgesehen von dem, was er etwa noch zusätzlich versprochen hat. Er muss das Gelübde, das er abgelegt hat, ohne Abstriche erfüllen.
21Dies sind die Anweisungen für eine Person, die das Gelübde abgelegt hat, sich eine Zeitlang ganz dem HERRN zu weihen. Wenn die Zeit um ist, muss der Betreffende dem HERRN alle diese Opfergaben darbringen. Darüber hinaus kann er freiwillig noch mehr geben. Auf jeden Fall aber muss er alles, was er in seinem Gelübde versprochen hat, ohne Abstriche erfüllen und alle diese Anweisungen befolgen.‹«
21Das ist die Nasiräerweisung für die, welche aufgrund ihres Weihegelübdes dem HERRN eine Opfergabe gelobt haben, abgesehen von dem, was sie sonst noch leisten können. Wie es den Worten des Gelübdes entspricht, das sie abgelegt haben, so müssen sie handeln, nach der Weisung ihrer Weihe.
21Dieses Gesetz gilt für den Gottgeweihten, der dem HERRN ein Gelübde abgelegt hat. Wegen seines Gelübdes muss er dem HERRN die oben genannte Opfergabe bringen; was er sich darüber hinaus noch leisten kann, ist freiwillig. Wenn er jedoch eine zusätzliche Gabe gelobt hat, muss er seinem Gelübde nachkommen, so wie es das Gesetz der Weihe verlangt.‹«
21Das ist das Gesetz für den Nasiräer, der ein Gelübde ablegt, für seine Opfergabe, die er Jahwe bringt, abgesehen von dem, was er sonst noch aufbringen kann. Seinem Gelübde gemäß soll er handeln. So entspricht es dem Gesetz seiner Weihe."
21Diese Vorschriften gelten für den Gottgeweihten, der ein Gelübde abgelegt hat, nämlich bezüglich seiner Opfergabe, die er dem HERRN auf Grund seiner Weihe darzubringen hat, abgesehen von dem, was er sonst noch zu leisten vermag. Auf Grund seines Gelübdes, das er abgelegt hat, soll er nach den für seine Weihe geltenden Vorschriften verfahren.