24oder worüber er den falschen Eid geschworen hat; das soll er alles ganz wiedergeben und darüber hinaus den fünften Teil. Dem soll er’s geben, dem es gehört, an dem Tag, wenn er sein Schuldopfer darbringt.
24oder ⟨etwas⟩ von all dem, worüber er falsch geschworen hat; und er soll es erstatten[1] nach seiner ⟨vollen⟩ Summe und ein Fünftel davon noch hinzufügen. Wem es gehört, dem soll er es geben am Tag seines Schuldopfers. (3Mo 22,14; 3Mo 27,13; 4Mo 5,7; 1Sam 12,3; Hes 33,15)
24oder was er durch einen Meineid an sich gebracht hat. Alles muss er vollständig erstatten und noch ein Fünftel dazugeben. An dem Tag, an dem er sein Schuldopfer darbringt, soll er alles dem rechtmäßigen Besitzer zurückgeben.
24auch alles, worüber er einen falschen Eid geschworen hat, soll er nach seinem vollen Wert zurückerstatten und noch ein Fünftel dazulegen; und zwar soll er es dem geben, dem es gehört, an dem Tag, da er sein Schuldopfer darbringt. (3Mo 5,16; 4Mo 5,7; 1Sam 12,3; 2Sam 12,6; Hes 33,15; Lk 19,8)
24oder das, um dessentwillen er falsch geschworen hat. Er soll es aber vollständig zurückerstatten und noch ein Fünftel hinzufügen. Er gebe es dem Eigentümer, wenn er sein Schuldopfer bringt. (4Mo 5,7)
23-24Wenn er auf diese Weise schuldig geworden ist, muss er dem anderen sein Eigentum zurückgeben oder es ersetzen und muss zu dem vollen Betrag noch ein Fünftel hinzufügen. Die Erstattung muss an dem Tag erfolgen, an dem er für seine Schuld das Wiedergutmachungsopfer darbringt.
24und was er dann mithilfe des Meineids in seinem Besitz behalten hat. Er muss den Schaden in vollem Umfang wiedergutmachen und noch ein Fünftel des Wertes dazugeben. Er muss es dem rechtmäßigen Besitzer an dem Tag erstatten, an dem er sein Schuldopfer darbringt.
24oder er muss den Schaden, den er durch den Meineid angerichtet hat, wiedergutmachen; am Tag, an dem er sich seiner Schuld bewusst wurde, muss er dem Geschädigten den um ein Fünftel vermehrten Wert zurückerstatten.
24oder das, was er durch das Ablegen eines Meineids unrechtmäßig erhielt, zurückgeben. Am Tag seines Schuldopfers soll er der Person, der Schaden zugefügt wurde, in voller Höhe Ersatz leisten zuzüglich 20 Prozent des Werts. (3Mo 5,15; 4Mo 5,8)
24auch alles, was er durch falschen Eid bekam. Er muss es erstatten und noch ein Fünftel hinzufügen. Am Tag seines Schuldopfers soll er es dem zurückgeben, dem es gehört.
24oder alles, in bezug worauf er falsch geschworen hat, zurückerstatten, und zwar soll er es nach seinem vollen Wert erstatten und noch ein Fünftel des Betrags dazulegen: wem es zukommt, dem soll er es erstatten am Tage, an dem er sein Schuldopfer darbringt.