8und wer nicht in drei Tagen nach dem Ratschluss der Oberen und Ältesten käme, dessen ganze Habe sollte dem Bann verfallen und er selbst ausgeschlossen sein aus der Gemeinde derer, die aus der Gefangenschaft gekommen waren.
8Und jeder, der nicht innerhalb von drei Tagen gemäß dem Beschluss der Obersten und Ältesten käme, dessen ganze Habe sollte mit dem Bann belegt werden, und er selbst sollte aus der Versammlung der Weggeführten ausgeschlossen werden. (Esr 7,26; Neh 13,28)
7-8Auf Beschluss der Sippenoberhäupter und führenden Männer wurde in Jerusalem und in ganz Juda folgende Botschaft verbreitet: »Alle aus der Verbannung zurückgekehrten Israeliten haben sich innerhalb von drei Tagen in Jerusalem einzufinden. Wer der Aufforderung nicht folgt, wird aus der Gemeinde ausgeschlossen, und sein gesamter Besitz wird eingezogen.«
8Wer aber binnen drei Tagen gemäß dem Rat der Obersten und Ältesten nicht kommen würde, dessen ganze Habe sollte mit dem Bann belegt und er selbst aus der Gemeinde der Weggeführten ausgeschlossen werden. (Esr 7,26; Neh 13,28; Mt 25,30; 1Kor 5,3)
8Und jeder, der nicht innerhalb von drei Tagen komme, gemäss dem Beschluss der Obersten und der Ältesten, dessen ganze Habe solle der Vernichtung geweiht sein, und er selbst solle aus der Versammlung der Verbannten ausgeschlossen werden. (Esr 7,26; Neh 13,28)
8So hätten es die Vorsteher und Ältesten beschlossen. Jeder, der nicht vor Ablauf von drei Tagen komme, werde aus der Gemeinde der Heimgekehrten ausgeschlossen und sein gesamter Besitz werde eingezogen.
8Jeder, der nicht binnen drei Tagen komme, wie es die Vorsteher und Ältesten beschlossen hätten, dessen ganzer Besitz solle zu Banngut gemacht werden und er selbst solle aus der Versammlung der Heimkehrer ausgeschlossen werden. (Esr 7,26)
8Wer nicht innerhalb von drei Tagen eintraf, sollte auf Beschluss der führenden Männer und der Ältesten enteignet und aus der Gemeinschaft der Verbannten ausgeschlossen werden.
8Jeder, der nicht innerhalb von drei Tagen erscheinen würde, sollte aus der Gemeinschaft der Heimgekehrten ausgeschlossen werden und sein ganzer Besitz würde dem Bann[1] verfallen. So hatten es die Oberen und Ältesten beschlossen.
8und jeder, der nicht binnen drei Tagen gemäß dem Beschluß der Obersten und Ältesten erschiene, dessen gesamtes Vermögen solle dem Bann verfallen und er selbst aus der Gemeinde der aus der Gefangenschaft[1] Heimgekehrten ausgeschlossen werden. (3Mo 27,21)