16Denen antwortete ich: Es ist der Römer Art nicht, einen Angeklagten preiszugeben, bevor er seinen Klägern gegenüberstand und Gelegenheit hatte, sich gegen die Anklage zu verteidigen. (Apg 22,25)
16Diesen antwortete ich: Es ist bei den Römern nicht Sitte, irgendeinen Menschen preiszugeben, ehe der Angeklagte seine Ankläger persönlich vor sich habe und Gelegenheit bekommt, sich wegen der Anklage zu verteidigen. (Joh 7,51)
16Ich antwortete ihnen aber, dass es bei uns Römern nicht üblich ist, einen Menschen abzuurteilen, nur um seinen Anklägern einen Gefallen zu erweisen. Dem Angeklagten muss stattdessen die Gelegenheit gegeben werden, seinen Anklägern gegenüberzutreten und sich gegen die Anschuldigungen zu verteidigen.
16Ich antwortete ihnen, es sei nicht der Brauch der Römer, einen Menschen dem Tod preiszugeben, ehe der Angeklagte die Kläger vor Augen habe und Gelegenheit erhalte, sich der Klage wegen zu verteidigen. (Joh 7,51)
16Ich antwortete ihnen, es sei bei den Römern nicht Brauch, einen Menschen auszuliefern,[1] bevor er als Angeklagter seine Ankläger zu Gesicht bekommen und Gelegenheit erhalten habe, sich gegen die Anschuldigungen zu verteidigen.
16Aber ich machte ihnen klar, dass es bei uns Römern nicht üblich ist, einen Angeklagten – nur um jemand einen Gefallen zu tun – abzuurteilen, bevor er sich nicht persönlich gegenüber seinen Anklägern verteidigen konnte.
16Ich gab ihnen zur Antwort, dass es bei den Römern nicht üblich ist, jemand ohne vorheriges Verhör abzuurteilen[1], nur um seinen Gegnern einen Gefallen zu erweisen. Erst müsse der Angeklagte den Anklägern persönlich gegenübergestellt werden und Gelegenheit erhalten, sich gegen ihre Anschuldigungen zu verteidigen.
16ich aber erwiderte ihnen, es sei bei den Römern nicht üblich, einen Menschen auszuliefern, bevor nicht der Angeklagte den Anklägern gegenübergestellt sei und Gelegenheit erhalten habe, sich gegen die Anschuldigungen zu verteidigen.
16Ich habe ihnen erklärt, dass nach römischem Gesetz niemand ohne Prozess verurteilt wird. Jeder erhält die Gelegenheit, sich in Gegenwart seiner Ankläger zu verteidigen. (Apg 23,30)
16Ich habe ihnen gesagt, dass es bei den Römern nicht üblich ist, einen Angeklagten abzuurteilen, nur um jemand einen Gefallen zu tun. Erst müsse dieser seinen Anklägern gegenübergestellt werden und Gelegenheit bekommen, sich zu verteidigen.
16Ich habe ihnen zur Antwort gegeben, bei den Römern sei es nicht üblich, einen Menschen aus Gefälligkeit preiszugeben, bevor nicht der Angeklagte seinen Anklägern persönlich gegenübergestanden und Gelegenheit zur Verteidigung gegen die Anklage erhalten habe.
16Denen gab ich die Antwort: ›Es ist bei den Römern nicht Brauch, irgendeinen Menschen preiszugeben, bevor der Angeklagte die, die ihn anklagen, nicht persönlich zu Gesicht bekommen hat und eine Gelegenheit bekommt, sich gegen das zu verteidigen, was ihm vorgeworfen wird.‹