5Wenn Brüder beieinanderwohnen und einer stirbt ohne Söhne, so soll die Frau des Verstorbenen nicht die Frau eines Mannes aus einer andern Sippe werden, sondern ihr Schwager soll zu ihr gehen und sie zur Frau nehmen und mit ihr die Schwagerehe schließen. (1Mo 38,8; Rut 4,5; Mt 22,24)
5Wenn Brüder zusammen wohnen und einer von ihnen stirbt und hat keinen Sohn, dann soll die Frau des Verstorbenen nicht auswärts einem fremden Mann angehören. Ihr Schwager soll zu ihr eingehen und sie sich zur Frau nehmen und mit ihr die Schwagerehe vollziehen. (Mt 22,24)
5Wenn ein verheirateter Mann kinderlos stirbt und in der Nähe ein Bruder von ihm lebt, muss dieser die Witwe zur Frau nehmen. Sie soll keinen Mann außerhalb der Familie heiraten, sondern ihren Schwager.
5Wenn Brüder beieinander wohnen und einer von ihnen stirbt, und er hatte keinen Sohn, so soll die Frau des Verstorbenen nicht einem fremden Mann von auswärts gehören, sondern ihr Schwager soll zu ihr eingehen und sie sich zur Frau nehmen und ihr die Schwagerpflicht leisten. (1Mo 38,8; 5Mo 25,6; Rut 1,12; Rut 3,9; Rut 4,5)
5Wenn Brüder beieinander wohnen und einer von ihnen stirbt, ohne dass er einen Sohn hat, dann soll die Frau des Verstorbenen nicht einen Fremden heiraten, der nicht zur Familie gehört. Ihr Schwager soll zu ihr kommen und sie zur Frau nehmen und die Schwagerehe mit ihr eingehen. (1Mo 38,8)
5Wenn zwei Brüder auf demselben Grundbesitz wohnen und einer von ihnen stirbt, ohne einen Sohn zu hinterlassen, dann soll seine Witwe keinen Mann außerhalb der Familie heiraten. Der Bruder des Verstorbenen hat die Pflicht, sie zur Frau zu nehmen. (1Mo 38,8; Mk 12,19)
5Wenn Brüder nahe beieinander leben und einer von ihnen stirbt ohne männliche Nachkommen, dann muss einer seiner Brüder die Witwe zu Frau nehmen. Sie soll keinen Mann außerhalb der Familie heiraten, sondern ihren Schwager.
5Wenn zwei Brüder zusammenwohnen und der eine von ihnen stirbt und keinen Sohn hat, soll die Frau des Verstorbenen nicht die Frau eines fremden Mannes außerhalb der Familie werden. Ihr Schwager soll sich ihrer annehmen, sie heiraten und die Schwagerehe mit ihr vollziehen. (1Mo 38,8; 5Mo 19,12; Rut 4,1; Mt 22,24; Mk 12,19; Lk 20,28)
5Wenn zwei Brüder zusammen wohnen und einer von ihnen stirbt, ohne Kinder zu hinterlassen, darf die Witwe keinen Mann außerhalb der Familie heiraten. Der Bruder ihres Mannes soll sie zur Frau nehmen. (Mt 22,24; Mk 12,19; Lk 20,28)
5Wenn Brüder auf demselben Grundbesitz wohnen und einer von ihnen stirbt, ohne einen Sohn zu hinterlassen, dann soll seine Witwe keinen Fremden außerhalb der Familie heiraten. Ihr Schwager soll zu ihr kommen, sie zur Frau nehmen und die Schwagerehe mit ihr vollziehen.[1] (Mt 22,24; Mk 12,19; Lk 20,28)
5»Wenn Brüder beisammen wohnen und einer von ihnen stirbt, ohne einen Sohn zu hinterlassen, so soll sich die Ehefrau des Verstorbenen nicht nach auswärts an einen fremden Mann verheiraten, sondern ihr Schwager soll zu ihr eingehen und sie zu seiner Frau nehmen und die Schwagerehe mit ihr vollziehen;