17sondern er soll den Sohn der ungeliebten Frau als den ersten Sohn anerkennen und ihm zwei Teile geben von allem, was vorhanden ist; denn dieser ist der Erstling seiner Kraft, und sein ist das Recht der Erstgeburt. (1Mo 49,3)
17vielmehr soll er den Erstgeborenen, den Sohn der gehassten, anerkennen, dass er ihm zwei Teile von allem gibt, was sich bei ihm findet. Denn er ist der Erstling seiner Kraft, ihm gehört das Recht der Erstgeburt. (1Mo 25,31; 1Mo 49,3; 1Chr 5,2; 2Chr 21,3)
17Er muss den Sohn der ungeliebten Frau als Erstgeborenen anerkennen und ihm doppelt so viel von seinem Eigentum vererben wie dem jüngeren Sohn. Sein ältester Sohn besitzt für immer alle Rechte des Erstgeborenen.
17sondern er soll den Erstgeborenen, nämlich den Sohn der Verschmähten, anerkennen, indem er ihm von allem, was vorhanden ist, zwei Teile gibt; denn dieser ist der Erstling seiner Kraft, und das Recht der Erstgeburt gehört ihm. (1Mo 25,31; 1Mo 49,3; 1Chr 5,1)
17Sondern den Erstgeborenen, den Sohn der Ungeliebten, soll er anerkennen und ihm von allem, was er besitzt, zwei Teile geben, denn dieser ist der Erstling seiner Kraft, ihm steht das Recht der Erstgeburt zu. (1Mo 25,31; 1Mo 49,3)
17Er muss dem Sohn der ungeliebten Frau sein Erstgeburtsrecht lassen und ihm doppelt so viel vererben wie dem anderen. Denn er ist nun einmal der erste Sohn, den er gezeugt hat.
17Er muss diesen Sohn als Erstgeborenen anerkennen und ihm doppelt so viel vererben wie seinen anderen Söhnen. Ihn hat er als ersten gezeugt, und darum steht ihm das Erstgeburtsrecht zu.
17Vielmehr soll er den Erstgeborenen, den Sohn der Ungeliebten, anerkennen, indem er ihm von allem, was er besitzt, den doppelten Anteil gibt. Ihn hat er zuerst gezeugt, er besitzt das Erstgeborenenrecht.[1]
17Er muss seinen ältesten Sohn, den er zuerst zeugte und dem das Recht des Erstgeborenen zusteht, anerkennen und ihm den doppelten Anteil seines Besitzes vererben, auch wenn dieser der Sohn der ungeliebten Frau ist. (1Mo 49,3)
17Er muss den wirklichen Erstgeborenen, den Sohn der ungeliebten Frau, anerkennen und ihm den doppelten Anteil am Erbe geben. Denn er ist der Erstling seiner Kraft, ihm gebührt das Recht der Erstgeburt.
17sondern er muß den Erstgeborenen, den Sohn der ungeliebten Frau, als solchen anerkennen, indem er ihm zwei Teile[1] von seinem gesamten Vermögen überweist; denn dieser ist der Erstling seiner Kraft: ihm steht das Erstgeburtsrecht zu.« (1Mo 49,3)