3Das soll aber das Recht der Priester sein an das Volk, an die, die ein Schlachtopfer darbringen, es sei Rind oder Schaf, dass man dem Priester gebe die Vorderkeule und beide Kinnbacken und den Magen
3Das aber ist der Rechtsanspruch der Priester an das Volk, an die, die ein Schlachtopfer opfern, es sei Rind oder Schaf: Man soll dem Priester die Vorderkeule geben und die Kinnbacken und den Magen. (2Mo 29,27; 3Mo 7,30)
3Die Priester haben Anspruch auf bestimmte Teile der Opfertiere. Wenn jemand aus eurem Volk ein Rind, ein Schaf oder eine Ziege als Schlachtopfer darbringt, dann soll der Priester davon die Schulter, die Kinnlade und den Magen bekommen.
3Das soll aber das Recht der Priester sein, was ihnen vonseiten des Volkes zusteht, vonseiten derer, welche die Schlachtopfer opfern, es sei ein Rind oder Schaf: Man soll dem Priester die Vorderkeule, die Kinnbacken und den Magen geben. (3Mo 7,30)
3Auf dies aber hat der Priester ein Anrecht beim Volk, bei denen, die opfern, sei es ein Rind oder ein Schaf: Man soll dem Priester die Schulterstücke, beide Kinnbacken und den Magen geben. (3Mo 7,32)
3Wenn jemand dem HERRN ein Rind, ein Schaf oder eine Ziege als Mahlopfer darbringt, muss er dem Priester eine Vorderkeule, die beiden Kinnbacken und den Labmagen[1] geben. Auf diese Stücke haben die Priester Anspruch. (3Mo 7,34)
3Auf bestimmte Teile der Tiere, die von den Israeliten als Opfer geschlachtet werden, haben die Priester einen rechtlichen Anspruch: auf die Vorderkeule, die Kinnbacken und den Magen der Schafe, Ziegen und Rinder.
3Und das ist das Recht, das die Priester gegenüber dem Volk haben, gegenüber denen, die ein Schlachtopfertier schlachten, sei es ein Stier oder ein Lamm: Man soll dem Priester den Bug, die Kinnbacken und den Labmagen geben.
3Bestimmte Teile von den Tieren, die von den Israeliten als Opfer gebracht werden, stehen den Priestern zu, und zwar die Vorderkeule, die Kinnlade und der Magen der Schafe, Ziegen und Rinder. (3Mo 7,32; 4Mo 18,11)
3Auf dies aber hat ein Priester Anrecht beim Volk: Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf als Schlachtopfer bringt, gehören dem Priester das Schulterstück, die Kinnbacken und der Magen.
3Folgendes ist es aber, was der Priester vom Volk, nämlich von denen zu beanspruchen hat, die ein Schlachtopfer darbringen, sei es ein Rind oder ein Stück Kleinvieh: man soll davon dem Priester den Bug[1] und die beiden Kinnbacken und den Magen geben.