15Und wer ein gefallenes oder zerrissenes Tier isst, er sei ein Einheimischer oder Fremdling, der soll sein Kleid waschen und sich mit Wasser abwaschen und unrein sein bis zum Abend; dann ist er rein. (2Mo 21,33; 2Mo 22,30; 3Mo 11,40; 3Mo 22,8; Apg 15,20)
15Jeder, der ein Aas[1] oder Zerrissenes isst, er sei Einheimischer oder Fremder, der soll seine Kleider waschen und sich im Wasser baden, und er wird bis zum Abend unrein sein; dann wird er rein sein. (2Mo 22,30; 3Mo 11,25)
15Jeder, der Fleisch von einem verendeten oder gerissenen Tier isst, wird dadurch unrein. Er soll sich und seine Kleider waschen und bis zum Abend warten; dann ist er wieder rein.
15Und jeder, der ein Aas oder Zerrissenes isst, er sei ein Einheimischer oder ein Fremdling, der soll seine Kleider waschen und sich im Wasser baden; und er wird unrein sein bis zum Abend, dann wird er rein. (2Mo 22,30; 3Mo 11,25; 3Mo 22,8; 5Mo 14,21; Hes 4,14)
15Und jeder, der ein verendetes oder ein gerissenes Tier verzehrt, er sei Einheimischer oder Fremder, muss seine Kleider waschen und sich selbst mit Wasser waschen. Und er bleibt unrein bis zum Abend, dann ist er wieder rein. (3Mo 11,25)
15Wenn irgendjemand, ein Israelit oder ein Fremder, ein verendetes oder gerissenes Tier isst, muss er seine Kleider und sich selbst mit Wasser abspülen und bleibt bis zum Abend unrein. (2Mo 22,30; 3Mo 11,40; 3Mo 22,8; 5Mo 14,21)
15Wer ein verendetes oder gerissenes Tier verzehrt, muss seine Kleidung waschen und seinen Körper mit Wasser abspülen. Das gilt gleichermaßen für Einheimische wie für Fremde. Bis zum Abend bleibt er unrein, danach ist er wieder rein.
15Jeder, sei er einheimisch oder fremd, der ein verendetes oder zerrissenes Tier isst, muss seine Kleider waschen, sich in Wasser baden und ist unrein bis zum Abend; dann ist er rein. (2Mo 22,30; 3Mo 11,39; 3Mo 22,8; Hes 4,14)
15Jeder Einheimische oder Ausländer, der das Fleisch eines verendeten oder gerissenen Tieres isst, soll seine Kleider waschen und sich baden. Er bleibt bis zum Abend unrein; danach ist er wieder rein. (2Mo 22,30; 3Mo 7,24; 5Mo 14,21)
15Und jeder, der ein verendetes oder gerissenes Tier isst, er sei Einheimischer oder Fremder, muss seine Kleidung waschen und sich in Wasser baden und bleibt bis zum Abend unrein.
15Und wer das Fleisch eines gefallenen[1] oder von Raubtieren zerrissenen Tieres genießt, er sei ein Einheimischer oder ein Fremdling, der soll seine Kleider waschen und ein Wasserbad nehmen und ist bis zum Abend unrein: alsdann ist er wieder rein.