59Das ist das Gesetz über die aussätzigen Stellen an Kleidern, sie seien wollen oder leinen, an Gewebtem oder an Gewirktem und an allerlei Lederwerk, wie sie für rein oder unrein zu erklären sind.
59Das ist das Gesetz ⟨betreffs⟩ des Aussatzmals an einem Kleid aus Wolle oder aus Leinen, oder an einem Gewebe oder an einem Gewirkten oder an irgendeinem Gerät aus Fell, es für rein oder für unrein zu erklären. (3Mo 14,57)
59Dies sind die Vorschriften über Schimmelpilzbefall an einem Kleidungsstück oder Gewebe aus Wolle oder Leinen, an einem Stück Leder oder an irgendetwas anderem, das aus Leder gemacht ist. Mit Hilfe dieser Bestimmungen soll entschieden werden, ob der befallene Gegenstand rein oder unrein ist.«
59Das ist das Gesetz über die Aussatz-Plage an Kleidungsstücken, sie seien aus Wolle oder aus Leinen, am Gewebten und am Gewirkten und an irgendwelchem Fellwerk, wonach sie für rein oder unrein zu erklären sind. (3Mo 6,2; 3Mo 7,37)
59Das ist die Weisung für ein Aussatzmal an einem Kleid aus Wolle oder Leinen oder an gewebtem oder gewirktem Stoff oder an einem ledernen Gegenstand, nach der man diese für rein oder für unrein erklären soll. (3Mo 10,10)
59Nach diesen Regeln muss bei Schimmel an einem Kleid oder Gewebe aus Wolle oder Leinen oder an Gegenständen aus Leder entschieden werden, ob etwas für rein oder unrein zu erklären ist.
59Dies sind die Anweisungen zum Schimmel an Kleidungsstücken und Stoffen aus Wolle oder Leinen sowie an allem, das aus Leder hergestellt ist. Nach diesen Regeln kann der Priester entscheiden, ob der befallene Gegenstand rein oder unrein ist.
59Das ist die Weisung für das Anzeichen von Aussatz auf einem Woll- oder Leinenkleid, einem Gewebe, Tuch oder Ledergerät, wenn es gilt, sie für rein oder unrein zu erklären. (3Mo 10,10)
59Dies sind die Anweisungen für den Umgang mit Schimmel an wollener oder leinener Kleidung, an Stoff oder an irgendeinem Gegenstand aus Leder. So kann der Priester entscheiden, ob diese Dinge rein oder unrein sind.«
59Das ist die Weisung für ein Aussatzmal an einem Kleidungsstück aus Wolle oder Leinen oder an einem gewebten oder gewirkten Stoff oder an einem Gegenstand aus Leder, nach der man dieses für rein oder unrein erklären muss."
59Dies sind die Vorschriften bezüglich des Aussatzes an Kleidungsstücken von Wolle oder von Leinen oder an gewebten oder gewirkten Stoffen oder an irgendeinem Gegenstand von Leder, um (derartige Sachen) für rein oder für unrein zu erklären.