49und wenn die Stelle grünlich oder rötlich ist am Kleid oder am Leder oder am Gewebten oder Gewirkten oder an irgendeinem Ding, das von Leder gemacht ist, so ist das eine aussätzige Stelle; darum soll es der Priester besehen.
49und das Mal ist grünlich oder rötlich am Kleid oder am Fell oder am Gewebe oder am Gewirkten oder an irgendeinem Gerät aus Fell, ⟨dann⟩ ist es das Mal des Aussatzes. Man soll es den Priester besehen lassen.
47-49»Wenn an einem Kleidungsstück oder Gewebe aus Wolle oder Leinen, an einem Stück Leder oder an irgendetwas anderem, das aus Leder gemacht ist, ein grünlicher oder rötlicher Fleck auftritt, dann ist es von Schimmel befallen, und man soll es dem Priester zeigen.
49und wenn das Mal grünlich oder rötlich ist an dem Kleidungsstück oder an dem Fell, oder am Gewebten oder am Gewirkten oder an irgendetwas, das aus Fellen gemacht wird, so ist es die Plage des Aussatzes, und man soll es dem Priester zeigen. (3Mo 13,2; 3Mo 13,9)
49und das Mal am Kleid oder am Leder oder an dem gewebten oder gewirkten Stoff oder am ledernen Gegenstand ist grünlich oder rötlich, so ist es ein Aussatzmal und soll dem Priester gezeigt werden.
47-49Wenn an einem Kleid oder Gewebe aus Wolle oder Leinen oder an gegerbten Fellen oder an Gegenständen aus Leder ein Fleck auftritt und dieser Fleck gelblich grün oder rötlich ist, dann kann es sich um fressenden Schimmel handeln und das Stück muss dem Priester gezeigt werden.
49Wenn sich an einem solchen Gegenstand ein grünlicher oder rötlicher Fleck bildet, dann besteht der Verdacht auf Schimmel, und man muss ihn dem Priester zeigen.
49so ist das ein Anzeichen von Aussatz, der dem Priester dann zu zeigen ist, wenn der Fleck auf dem Kleid, dem Leder, dem Gewebe, dem Tuch oder irgendeinem Ledergerät grüngelblich oder rötlich erscheint.
49Wird die befallene Stelle an der Kleidung, der Tierhaut, dem Stoff oder den Ledergegenständen grünlich oder rötlich, ist sie von Schimmel befallen und soll zur Untersuchung zum Priester gebracht werden.
49und das Mal am Kleidungsstück, am Leder, am gewebten oder gewirkten Stoff oder am ledernen Gegenstand ist grünlich oder rötlich, dann ist es ein Aussatzmal und muss dem Priester gezeigt werden.
49und die betroffene Stelle an dem Kleide oder am Leder oder an dem gewebten oder gewirkten Stoff[1] oder an irgendeinem Gegenstand von Leder grünlich oder rötlich aussieht, so liegt Aussatz vor, und man soll es vom Priester beschauen lassen.