21Sieht aber der Priester und findet, dass die Haare nicht weiß sind und die Stelle nicht tiefer ist als die übrige Haut und blass geworden ist, so soll er ihn sieben Tage einschließen.
21Wenn der Priester ihn besieht, und siehe, es ist kein weißes Haar darin, und der Fleck[1] ist nicht niedriger als die ⟨übrige⟩ Haut und ist blass, dann soll der Priester ihn ⟨für⟩ sieben Tage einschließen.
21Sieht der Priester aber, dass sich das Haar nicht weiß verfärbt hat, die Stelle nicht tiefer liegt als die Haut ringsum und auch die Verfärbung schon nachlässt, dann schickt er den Betreffenden für sieben Tage an einen abgesonderten Ort.
21Sieht es der Priester an, und siehe, es ist kein weißes Haar darin und es ist nicht tiefer liegend als die übrige Haut, sondern blasser, so soll der Priester ihn sieben Tage lang einschließen. (3Mo 13,5; 3Mo 13,31; 3Mo 13,50)
21Untersucht aber der Priester die Stelle, und es sind keine weissen Haare darauf, und sie ist nicht tiefer als die übrige Haut, und sie ist blass, so soll der Priester den Kranken für sieben Tage absondern.
21Kann der Priester jedoch keine solchen Anzeichen feststellen und die Färbung ist sogar zurückgegangen, so soll er die betreffende Person sieben Tage isolieren.
21Entdeckt der Priester bei seiner Untersuchung keine weiße Behaarung an der betroffenen Stelle und der Fleck erscheint nicht tiefer als die umgebende Haut und die Verfärbung ist zurückgegangen, dann soll der Priester den Erkrankten für sieben Tage isolieren.
21Wenn der Priester bei der Untersuchung weder weiße Haare noch eine Vertiefung der Haut, vielmehr ein Abklingen feststellt, soll er den Kranken sieben Tage lang absondern.
21Wenn der Priester jedoch feststellt, dass auf der befallenen Stelle kein weißes Haar zu sehen ist, die Hautveränderung nicht tiefer zu gehen scheint und die Verfärbung zurückgegangen ist, soll er die Person für sieben Tage unter Quarantäne stellen.
21Untersucht der Priester aber die Stelle und es findet sich kein weißes Haar darauf und sie ist auch nicht tiefer als die übrige Haut, soll der Priester ihn für sieben Tage isolieren.
21Wenn aber der Priester bei der Besichtigung der Stelle findet, daß keine weißen Haare darauf vorhanden sind und daß der Fleck nicht tiefer liegt als die ihn umgebende Haut und blaß aussieht, so soll der Priester den Betreffenden sieben Tage lang einschließen[1].