1Auf dem Sinai befahl der HERR Mose:2»Gib den Israeliten folgende Anweisungen: ›Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch gebe, soll auch das Land selbst einen Sabbat[1] für den HERRN einhalten. (2Mo 23,11)3Sechs Jahre lang dürft ihr eure Felder bestellen, eure Weinberge beschneiden und eure Ernte einbringen. (2Mo 23,10)4Im siebten Jahr aber soll das Land ein Sabbatjahr – eine Ruhezeit für den HERRN – haben. Während dieses Jahres sollt ihr nichts aussäen und eure Weinberge nicht beschneiden. (3Mo 25,1)5Bringt keine Ernte von dem ein, was von selbst wächst, und lest auch keine Trauben, die an euren unbeschnittenen Weinstöcken wachsen. Das Land soll ein Jahr Ruhezeit haben. (2Kön 19,29)6Was während des Sabbatjahres von selbst in eurem Land wächst, soll euch, euren Sklaven und Sklavinnen, euren Tagelöhnern und allen Ausländern, die bei euch leben, zur Nahrung dienen. (3Mo 25,20)7Auch euer Vieh und die wilden Tiere, die in eurem Land leben, sollen sich davon ernähren.
Das Erlassjahr
8Sodann sollt ihr sieben Sabbatjahre abzählen, siebenmal sieben Jahre, also zusammen 49 Jahre.9Am zehnten Tag des siebten Monats[2], am Versöhnungstag, sollt ihr im ganzen Land die Posaunen blasen lassen. (4Mo 10,10)10Dieses 50. Jahr soll für euch heilig sein und ihr sollt im ganzen Land Befreiung für alle seine Bewohner ausrufen. Es soll ein Erlassjahr für euch sein, in dem jeder von euch wieder seinen ererbten Landbesitz erhält und jeder wieder zu seiner Familie zurückkehren kann. (3Mo 25,8; Jes 61,1; Jer 34,8; Lk 4,19)11Ja, das 50. Jahr soll ein Erlassjahr für euch sein. In diesem Jahr dürft ihr nichts aussäen. Holt keine Ernte ein von dem, was von selbst wächst, und lest nicht die Trauben, die auf euren unbeschnittenen Weinbergen wachsen.12Denn es ist ein Erlassjahr und ihr sollt es als eine heilige Zeit begehen. Ihr sollt euch von dem ernähren, was von selbst auf dem Feld wächst.13In einem Erlassjahr soll jeder seinen ererbten Landbesitz zurückbekommen. (3Mo 25,10)14Wenn du einem anderen etwas verkaufst oder von ihm etwas kaufst, sollt ihr einander nicht übervorteilen. (3Mo 25,17)15Wenn du Land von deinen Landsleuten kaufst, soll der Kaufpreis sich nach der Zahl der Jahre richten, die seit dem letzten Erlassjahr vergangen sind. Der Verkäufer soll dir nur die bis zum nächsten Erlassjahr verbleibenden Erntejahre berechnen.16Wenn es noch viele Jahre bis zum nächsten Erlassjahr sind, soll der Kaufpreis höher sein. Steht das Erlassjahr jedoch kurz bevor, soll der Preis niedrig sein. Schließlich verkauft er nur eine bestimmte Anzahl von Ernten.17Du sollst deine Landsleute nicht übervorteilen, sondern Ehrfurcht vor deinem Gott haben. Denn ich bin der HERR, euer Gott. (3Mo 25,14)18Haltet euch an meine Vorschriften und befolgt meine Gesetze genau, so werdet ihr sicher im Land leben.19Dann wird das Land seinen Ertrag bringen und ihr werdet genug zu essen haben und sicher darin leben.20Aber vielleicht fragt ihr euch ja: »Was sollen wir im siebten Jahr essen, wenn wir nichts säen und keine Ernte einbringen dürfen?«21Dann sollt ihr wissen: »Im sechsten Jahr werde ich das Land euretwegen segnen, sodass der Ertrag, den es abwirft, euch für drei Jahre ausreicht.22Wenn ihr dann im achten Jahr die neue Saat aussät, werdet ihr noch immer von den Erträgen des sechsten Jahres zehren. Ja, ihr werdet euch so lange davon ernähren, bis die neue Ernte im neunten Jahr eingebracht wird.«23Das Land darf nicht für immer verkauft werden, denn es gehört mir. Ihr seid nur Fremde und Gäste, die in meinem Land leben. (2Mo 19,5; 1Chr 29,15)
Rückkauf von Grundbesitz
24Bei jedem Verkauf von ererbtem Landbesitz soll ein Rückkaufsrecht vereinbart werden.25Wenn einer eurer Landsleute verarmt und deshalb einen Teil seines ererbten Landes verkaufen muss, soll sein nächster Verwandter es für ihn zurückkaufen. (Rut 2,20; Rut 4,4; Jer 32,7)26Hat er jedoch keinen Verwandten, der das Land zurückkaufen könnte, kann aber nach einiger Zeit die erforderliche Summe aufbringen, um es zurückzukaufen,27dann soll er die Jahre, die seit dem Verkauf vergangen sind, vom Kaufpreis abziehen. Die Restsumme zahlt er demjenigen, der das Land von ihm gekauft hat. So kann er wieder zu seinem Besitz kommen. (3Mo 25,50)28Kann der ursprüngliche Besitzer jedoch nicht genügend Geld aufbringen, um das Land zurückzukaufen, bleibt es bis zum nächsten Erlassjahr im Besitz des Käufers. Im Erlassjahr fällt das Land dann wieder an den ursprünglichen Besitzer zurück. (3Mo 25,10)29Wenn jemand ein Haus verkauft, das in einer befestigten Stadt steht, hat er vom Zeitpunkt des Verkaufs an ein Jahr lang das Recht es zurückzukaufen. Nur in dieser Zeit hat der Verkäufer das Rückkaufsrecht.30Wird es jedoch innerhalb dieses einen Jahres nicht zurückgekauft, geht ein Haus in einer befestigten Stadt dauerhaft in den Besitz des Käufers und seiner Nachkommen über. Auch im Erlassjahr fällt es nicht an den ursprünglichen Besitzer zurück.31Häuser in Siedlungen jedoch, die von keinen Mauern umgeben sind, sollen wie Land behandelt werden. Solche Häuser dürfen jederzeit zurückgekauft werden und fallen im Erlassjahr an den ursprünglichen Besitzer zurück.32Die Leviten haben aber immer das Recht, Häuser, die sie in ihren Städten verkauft haben, zurückzukaufen.33Kauft jedoch ein Levit sein Haus nicht zurück, soll es im Erlassjahr wieder frei werden. Schließlich sind die Häuser in den Städten der Leviten der einzige Besitz, den sie in Israel haben.34Das Weideland um ihre Städte darf nicht verkauft werden, denn es ist ihr bleibender Besitz. (4Mo 35,2)
Unterstützung von Armen und Freikauf von Sklaven
35Wenn einer deiner israelitischen Landsleute verarmt und nicht mehr für seinen Unterhalt aufkommen kann, dann sollst du ihn – wie einen Ausländer oder Gast – unterstützen, damit er bei euch leben kann. (5Mo 15,7; Spr 21,26)36Fordere keine Zinsen oder Aufschläge von ihm, sondern habe Ehrfurcht vor deinem Gott und lass deinen Landsmann bei dir leben. (2Mo 22,24; 5Mo 23,20)37Verleih ihm dein Geld nicht gegen Zinsen und fordere deine Lebensmittel nicht mit einem Aufschlag zurück.38Ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus Ägypten geführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein. (3Mo 11,45)39Wenn einer deiner israelitischen Landsleute verarmt und sich dir verkauft, sollst du ihn nicht wie einen Sklaven behandeln. (2Mo 21,2; 5Mo 15,12)40Behandle ihn dagegen wie einen Lohn- oder Gastarbeiter; er soll für dich bis zum nächsten Erlassjahr arbeiten. (3Mo 25,53)41Anschließend sollen er und seine Kinder frei sein und zu ihrer Sippe und dem Besitz ihrer Vorfahren zurückkehren.42Die Israeliten gehören mir, ich habe sie aus Ägypten geführt, deshalb dürfen sie nicht als Sklaven verkauft werden.43Zwing sie nicht zur Sklavenarbeit, sondern habe Ehrfurcht vor deinem Gott. (Kol 4,1)44Kauft eure Sklaven und Sklavinnen aus euren Nachbarvölkern.45Auch die Kinder der bei euch lebenden Ausländer dürft ihr kaufen und deren Nachkommen, die in eurem Land geboren sind. Sie sollen euch für immer gehören46und ihr dürft sie euren Kindern als bleibenden Besitz vererben. Ihr dürft sie zu Sklavenarbeit einsetzen, aber einen Israeliten dürft ihr nicht zur Sklavenarbeit zwingen. (3Mo 25,40)47Wenn einer eurer israelitischen Landsleute verarmt und sich an einen Ausländer, der bei euch lebt und zu Vermögen gekommen ist, oder an einen seiner Nachkommen verkauft,48hat er, nachdem er sich verkauft hat, das Recht auf Freikauf. Er kann von einem nahen Verwandten freigekauft werden. (Neh 5,5)49Ein Onkel, ein Cousin oder sonst ein naher Verwandter aus seiner Sippe darf ihn freikaufen. Er kann sich aber auch selbst freikaufen, wenn er genügend Geld aufbringen kann. (3Mo 25,26)50Zusammen mit dem, der ihn gekauft hat, soll er die Jahre berechnen, die zwischen dem Zeitpunkt des Verkaufs und dem nächsten Erlassjahr liegen. Der Preis, um den er sich verkauft hat, soll dem Lohn entsprechen, den ein Arbeiter in dieser Zeit verdienen würde. (Hi 7,1)51Wenn es beim Freikauf noch viele Jahre bis zum Erlassjahr sind, muss der Betreffende den entsprechend größeren Teil der Kaufsumme zurückzahlen.52Sind es aber nur noch wenige Jahre, muss er eine geringere Summe – entsprechend den verbleibenden Jahren – für seinen Freikauf bezahlen.53Der bei euch lebende Ausländer soll ihn wie einen Arbeiter behandeln, der Jahr für Jahr seinen Lohn von ihm bekommt. Lasst nicht zu, dass er ihn hart und rücksichtslos behandelt. (3Mo 25,40)54Wenn ein Israelit nicht freigekauft werden konnte, müssen er und seine Kinder im Erlassjahr freigelassen werden. (3Mo 25,10)55Denn die Israeliten gehören mir; sie sind mein Eigentum, weil ich sie aus Ägypten geführt habe. Ich bin der HERR, euer Gott.