Rechtsbestimmungen für das Zusammenleben der Israeliten (Kapitel 21 bis 23)
1Weiter sagte der HERR zu Mose: »Folgende Rechtsbestimmungen sollst du den Israeliten vorlegen:
Schutzrechte für hebräische Sklaven und Sklavinnen
2Wenn du einen hebräischen Sklaven erwirbst, darfst du ihn höchstens sechs Jahre für dich arbeiten lassen. Mit Beginn des siebten Jahres muss er freigelassen werden, ohne dass ihn jemand loskaufen muss.3War er unverheiratet, als er in deinen Dienst gekommen ist, soll er auch allein wieder gehen. War er verheiratet, dann soll seine Frau mit ihm freigelassen werden.4Hat sein Herr ihm eine Frau gegeben und sie haben Söhne oder Töchter bekommen, dann bleiben die Frau und die Kinder im Besitz des Herrn. Nur der Mann wird freigelassen.5Erklärt der Sklave jedoch ausdrücklich: »Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder. Darum will ich nicht freigelassen werden!«,6dann soll sein Herr mit ihm zum Heiligtum gehen und vor Gott treten. In Gottes Gegenwart soll man den Sklaven an eine Tür oder einen Pfosten stellen, und sein Herr soll ihm mit einem spitzen Werkzeug das Ohrläppchen durchstechen. Damit gehört der Sklave für immer seinem Herrn.7Wenn jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, dann kann sie nicht im siebten Jahr zu den selben Bedingungen wie ein männlicher Sklave freigelassen werden.8Hatte der Käufer sie für sich als Frau vorgesehen, und sie gefällt ihm nicht mehr, dann soll er ihrer Familie erlauben, sie wieder loszukaufen. Er hat nicht das Recht, sie an Fremde weiterzuverkaufen, denn damit würde er das Versprechen brechen, das er ihr gegeben hat[1].9Hat er sie für seinen Sohn als Frau vorgesehen, muss er ihr die gleichen Rechte gewähren wie einer Tochter.10Ist sie seine Frau, und er nimmt später noch eine zweite Frau dazu, dann darf er ihr das Recht auf Essen, Kleidung und ehelichen Verkehr nicht beschneiden.11Gewährt er ihr diese drei Rechte nicht, dann muss er sie freilassen, ohne noch eine weitere Bezahlung zu verlangen.
Todeswürdige Vergehen
12Wer einen Menschen so verletzt[2], dass er stirbt, wird mit dem Tod bestraft.13Hat er ihn aber nicht absichtlich getötet, sondern durch ein Missgeschick, das ich, euer Gott, zugelassen habe, dann kann der Täter an einen Ort fliehen, den ich dafür bestimmen werde.14Wenn jemand so vermessen ist, seinen Mitmenschen heimtückisch zu ermorden, muss er sterben. Selbst wenn er an meinem Altar Schutz sucht, soll man ihn von dort wegholen und töten.15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, wird mit dem Tod bestraft.16Wenn jemand einen Menschen entführt, wird er mit dem Tod bestraft – ganz gleich, ob er das Opfer bereits als Sklaven verkauft hat oder ob es sich noch in seiner Gewalt befindet.17Wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht[3], wird mit dem Tod bestraft.
Körperverletzung
18Wenn Männer in Streit geraten und einer den anderen mit einem Stein oder mit der Faust[4] so schlägt, dass er zwar nicht stirbt, aber für einige Zeit bettlägerig wird, dann gilt Folgendes:19Kommt das Opfer wieder auf die Beine und kann mit Hilfe eines Stocks draußen herumlaufen, soll der Täter straffrei bleiben. Jedoch muss er den Geschädigten für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit entschädigen und für seine vollständige Genesung Sorge tragen[5].20Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin so mit einem Stock schlägt, dass der Geschlagene auf der Stelle stirbt[6], muss die Tat bestraft werden.21Überlebt der Sklave aber noch ein oder zwei Tage, ist keine Strafe mehr nötig. Der Besitzer ist durch den Verlust seines Eigentums genug gestraft.[7]22Wenn Männer bei einer Schlägerei eine schwangere Frau so stoßen, dass sie ihr Kind verliert, ohne dabei selbst zu Schaden zu kommen, muss der Schuldige eine Geldstrafe bezahlen. Die Höhe der Strafe wird vom Ehemann der betroffenen Frau festgelegt und durch ein Gericht[8] bestätigt.23Kommt die Frau jedoch zu Schaden, dann wird das Strafmaß folgendermaßen festgelegt[9]: Leben für Leben,24Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß,25Brandverletzung für Brandverletzung, Wunde für Wunde, Strieme für Strieme.26Wenn jemand das Auge seines Sklaven oder seiner Sklavin so verletzt, dass es seine Sehkraft verliert, dann muss er den Betroffenen zur Entschädigung für den Verlust seines Auges freilassen.27Schlägt er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn aus, muss er die Person zur Entschädigung für den Verlust ihres Zahnes freilassen.
Tödliche Angriffe durch Rinder
28Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, dass sie sterben, muss man es steinigen und sein Fleisch darf nicht gegessen werden. Der Besitzer des Tieres bleibt straffrei.29War das Rind früher schon stößig, aber sein Besitzer hat es trotz entsprechender Hinweise nicht eingesperrt, und es tötet einen Menschen, dann muss nicht nur das Rind gesteinigt werden; auch sein Besitzer muss sterben.30Fordert die Familie des Getöteten stattdessen ein Sühnegeld, dann kann er sein Leben freikaufen, indem er den geforderten Betrag vollständig bezahlt.31Stößt das Rind einen Jungen oder ein Mädchen zu Tode, dann gilt dasselbe Gesetz.32Stößt es einen Sklaven oder eine Sklavin zu Tode, soll der Halter des Tieres dem Sklavenbesitzer dreißig Silberstücke bezahlen. Das Rind muss gesteinigt werden.
Schaden an fremdem Vieh
33Wenn jemand die Abdeckung einer Zisterne wegnimmt oder eine neue Zisterne gräbt und nicht abdeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,34dann muss der Eigentümer der Zisterne dem Geschädigten den Geldwert des Tieres zurückerstatten. Das verendete Tier darf er behalten.35Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen stößt und tötet, dann sollen die beiden Besitzer das überlebende Tier verkaufen und sich den Erlös teilen. Auch das tote Tier sollen sie sich teilen.36War jedoch schon vorher bekannt, dass das Rind stößig ist, aber sein Besitzer hat es nicht eingesperrt, dann muss er das getötete Rind durch ein gleichwertiges Rind ersetzen. Das tote Tier darf er behalten.
Diebstahl
37Wenn jemand ein Rind, ein Schaf oder eine Ziege stiehlt und das Tier schlachtet oder verkauft, muss er das Rind fünffach und das Schaf oder die Ziege vierfach ersetzen.
2.Mose 21
Einheitsübersetzung 2016
Einleitung zum Bundesbuch
1Das sind die Rechtsentscheide, die du ihnen vorlegen sollst:[1]
Hebräische Sklaven
2Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre Sklave bleiben, im siebten Jahr soll er ohne Entgelt als freier Mann entlassen werden.3Ist er allein gekommen, soll er allein gehen. War er verheiratet, soll seine Frau mitgehen.4Hat ihm sein Herr eine Frau gegeben und hat sie ihm Söhne oder Töchter geboren, dann gehören Frau und Kinder ihrem Herrn und er muss allein gehen.5Erklärt aber der Sklave: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder und will nicht als freier Mann fortgehen,6dann soll ihn sein Herr vor Gott bringen, er soll ihn an die Tür oder an den Torpfosten bringen und ihm das Ohr mit einem Pfriem durchbohren; dann bleibt er für immer sein Sklave.7Wenn einer seine Tochter als Sklavin verkauft hat, soll sie nicht wie andere Sklaven entlassen werden.8Mag sie der Herr nicht mehr, der sie für sich selbst bestimmt hat, dann soll er sie zurückkaufen lassen. Er hat nicht das Recht, sie an Fremde zu verkaufen, da er seine Zusage nicht eingehalten hat.9Hat er sie für seinen Sohn bestimmt, verfahre er mit ihr nach dem Recht, das für Töchter gilt.10Nimmt er sich noch eine andere Frau, darf er sie in Nahrung, Kleidung und Beischlaf nicht benachteiligen.11Wenn er ihr diese drei Dinge nicht gewährt, darf sie unentgeltlich, ohne Bezahlung, gehen.
Todeswürdige Verbrechen
12Wer einen Menschen so schlägt, dass er stirbt, hat den Tod verdient.13Wenn er ihm aber nicht aufgelauert hat, sondern Gott es durch seine Hand geschehen ließ, werde ich dir einen Ort festsetzen, an den er fliehen kann.14Hat einer vorsätzlich gehandelt und seinen Mitbürger aus dem Hinterhalt umgebracht, sollst du ihn von meinem Altar wegholen, damit er stirbt.15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, hat den Tod verdient.16Wer einen Menschen raubt, gleichgültig, ob er ihn verkauft hat oder ob man ihn noch in seiner Hand vorfindet, hat den Tod verdient.17Wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht, hat den Tod verdient.
Verletzung körperlicher Unversehrtheit
18Wenn Männer in Streit geraten und einer den andern mit einem Stein oder einer Hacke verletzt, sodass er zwar nicht stirbt, aber bettlägerig wird,19später wieder aufstehen und mit Krücken draußen umhergehen kann, so ist der freizusprechen, der geschlagen hat; nur für die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten muss er Ersatz leisten und er muss für die Heilung aufkommen.20Wenn einer seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock so schlägt, dass er unter seiner Hand stirbt, dann muss er unbedingt gerächt werden.21Wenn er noch einen oder zwei Tage am Leben bleibt, dann soll den Täter keine Rache treffen; es geht ja um sein eigenes Geld.22Wenn Männer miteinander raufen und dabei eine schwangere Frau treffen, sodass ihre Kinder abgehen, ohne dass ein weiterer Schaden entsteht, dann muss der Täter eine Buße zahlen, die ihm der Ehemann der Frau auferlegt; er muss die Zahlung nach dem Urteil von Schiedsrichtern leisten.23Ist weiterer Schaden entstanden, dann musst du geben: Leben für Leben,24Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß, (3Mo 24,19; 5Mo 19,21)25Brandmal für Brandmal, Wunde für Wunde, Strieme für Strieme.26Wenn einer seinem Sklaven oder seiner Sklavin ein Auge ausschlägt, soll er ihn für das ausgeschlagene Auge freilassen.27Wenn er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn ausschlägt, soll er ihn für den ausgeschlagenen Zahn freilassen.28Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, dass der Betreffende stirbt, dann muss man das Rind steinigen und sein Fleisch darf man nicht essen; der Eigentümer des Rinds aber bleibt straffrei.29Hat das Rind aber schon früher gestoßen und hat der Eigentümer, obwohl man ihn darauf aufmerksam gemacht hat, auf das Tier nicht aufgepasst, sodass es einen Mann oder eine Frau getötet hat, dann soll man das Rind steinigen und auch sein Eigentümer muss sterben.30Will man ihm stattdessen eine Sühneleistung auferlegen, soll er als Lösegeld für sein Leben so viel geben, wie man von ihm fordert.31Stößt das Rind einen Sohn oder eine Tochter, verfahre man nach dem gleichen Recht.32Stößt das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin, soll der Eigentümer dem Herrn dreißig Silberschekel zahlen; das Rind aber soll gesteinigt werden.
Haftung
33Wenn jemand einen Brunnen offen lässt oder einen Brunnen gräbt, ohne ihn abzudecken, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,34dann soll der Eigentümer des Brunnens Ersatz leisten; er soll dem Eigentümer des Tieres Geld zahlen, das verendete Tier aber gehört ihm.35Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen stößt, sodass es eingeht, soll man das lebende Rind verkaufen und den Erlös aufteilen; auch das verendete Rind soll man aufteilen.36Wenn jedoch der Eigentümer wusste, dass das Rind schon früher stößig war, aber trotzdem nicht darauf aufgepasst hat, soll er das Rind ersetzen, Rind für Rind, das verendete Rind aber gehört ihm.37Wenn einer ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, soll er fünf Stück Großvieh für das Rind oder vier Stück Kleinvieh für das Schaf als Ersatz geben.