3.Mose 27

Einheitsübersetzung 2016

1 Der HERR sprach zu Mose:2 Rede zu den Israeliten und sag zu ihnen: Will jemand ein Gelübde für den HERRN einlösen, das er nach dem Richtwert für Personen abgelegt hat, (4Mo 30,3; 5Mo 23,22)3 so gilt für einen Mann zwischen zwanzig und sechzig Jahren ein Richtwert von fünfzig Silberschekel, nach dem Schekelgewicht des Heiligtums,4 für eine Frau ein Richtwert von dreißig Schekel,5 für einen Jugendlichen zwischen fünf und zwanzig Jahren, wenn es ein Junge ist, ein Richtwert von zwanzig Schekel, wenn es ein Mädchen ist, ein Richtwert von zehn Schekel, (1Mo 37,28)6 für einen Knaben zwischen einem Monat und fünf Jahren ein Richtwert von fünf und für ein Mädchen ein Richtwert von drei Silberschekel,7 für einen Mann von sechzig und mehr Jahren ein Richtwert von fünfzehn und für eine Frau ein Richtwert von zehn Schekel.8 Ist derjenige, der das Gelübde gemacht hat, nicht in der Lage, den Richtwert zu bezahlen, dann soll er die Person dem Priester vorstellen. Dieser soll den Richtwert nach Maßgabe dessen, was der Gelobende aufbringen kann, feststellen.9 Handelt es sich um Tiere, die man für den HERRN als Opfergabe darbringen kann, so wird jedes Tier, das man dem HERRN gibt, etwas Heiliges.10 Man darf es weder auswechseln noch vertauschen, nicht ein gutes gegen ein schlechtes oder ein schlechtes gegen ein gutes geben. Wenn man aber doch ein Tier gegen ein anderes vertauscht, so wird sowohl das eine als auch das andere etwas Heiliges.11 Handelt es sich um ein unreines Tier, von dem man keine Opfergabe für den HERRN darbringen darf, soll man das Tier dem Priester vorführen12 und dieser soll es schätzen, wie gut oder schlecht es ist. An die Schätzung des Priesters soll man sich halten.13 Will man es auslösen, so soll man den Richtwert um ein Fünftel erhöhen.14 Will man sein Haus dem HERRN weihen, so soll es der Priester schätzen, wie gut oder schlecht es ist. Man halte sich an die Schätzung des Priesters.15 Will der Mann, der das Haus gelobt hat, es auslösen, so soll er ein Fünftel des Geldes zu dessen Richtwert hinzufügen und es soll wieder ihm gehören.16 Weiht ein Mann etwas vom Feld seines Besitzes dem HERRN, so soll der Richtwert seiner Aussaat entsprechen. Ein Hómer Saatgerste entspricht fünfzig Silberschekeln.17 Weiht jemand das Feld vom Jubeljahr an, so halte man sich an diesen Richtwert;18 weiht er es aber nach dem Jubeljahr, soll ihm der Priester den Preis entsprechend der bis zum nächsten Jubeljahr ausstehenden Jahre berechnen und den Richtwert entsprechend verringern.19 Will derjenige, der das Feld geweiht hat, es wieder auslösen, soll er ein Fünftel des Geldes zum Richtwert hinzufügen und es soll wieder ihm gehören.20 Löst er es nicht aus, verkauft es aber einem anderen, so kann es nicht mehr ausgelöst werden21 und das Feld wird, wenn es im Jubeljahr frei wird, etwas Heiliges für den HERRN, wie ein Feld, das geweihtes Gut ist. Es wird Besitz des Priesters.22 Wenn jemand dem HERRN ein Feld weiht, das er erworben hat und das nicht zu seinem Erbbesitz gehört,23 berechne der Priester den Richtwert mit Rücksicht auf die Zeit bis zum Jubeljahr und der Mann bezahle die Summe am selben Tag als etwas Heiliges für den HERRN.24 Im Jubeljahr soll das Feld an den Verkäufer zurückfallen, dem es als ererbter Landbesitz gehört. (3Mo 25,13)25 Jeder Richtwert soll nach dem Schekelgewicht des Heiligtums erfolgen: Zwanzig Gera entsprechen einem Schekel.26 Eine Erstgeburt beim Vieh, die als Erstlingsgabe dem HERRN gehört, kann man nicht weihen, weder ein Rind noch ein Schaf oder eine Ziege; denn es gehört schon dem HERRN. (2Mo 13,2; 2Mo 22,28; 2Mo 34,19; 4Mo 3,13; 5Mo 15,19)27 Aber wenn es die Erstgeburt eines unreinen Tiers ist, kann man es um den um ein Fünftel erhöhten Richtwert auslösen. Wird das Tier nicht ausgelöst, soll es nach dem Richtwert verkauft werden.28 Aber nichts von dem, was ein Mann von seinem Besitz an Menschen, Vieh und Feldbesitz als Banngut dem HERRN geweiht hat, darf verkauft oder ausgelöst werden. Alles Banngut ist etwas Hochheiliges; es gehört dem HERRN.29 Kein menschliches Wesen, das als Banngut geweiht wird, kann zurückgekauft werden; es muss getötet werden.30 Jeder Zehnt des Landes, der vom Ertrag des Landes oder von den Baumfrüchten abzuziehen ist, gehört dem HERRN; er ist etwas Heiliges für den HERRN. (1Mo 14,20; 4Mo 18,19; 5Mo 12,6)31 Will ein Mann einen Teil seines Zehnten auslösen, muss er ein Fünftel dazuzahlen.32 Jeder Zehnt an Rind, Schaf und Ziege ist dem HERRN geweiht, jedes zehnte Stück von allem, was unter dem Hirtenstab hindurchgeht.33 Man soll nicht zwischen dem Guten und dem Schlechten unterscheiden und keinen Tausch vornehmen. Wenn man es dennoch tut, werden das Tier und das mit ihm vertauschte Tier etwas Heiliges; es darf nicht ausgelöst werden.34 Das sind die Gebote, die der HERR dem Mose für die Israeliten auf dem Sinai gegeben hat. (3Mo 26,46)

3.Mose 27

Lutherbibel 2017

1 Und der HERR redete mit Mose und sprach:2 Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Will jemand ein Gelübde für den HERRN einlösen, das er nach dem Wert eines Menschen abgelegt hat,3 so soll das deine Schätzung sein: Einen Mann von zwanzig bis sechzig Jahren sollst du schätzen auf fünfzig Schekel Silber nach dem Gewicht des Heiligtums, (Ri 11,31; 1Sam 1,11)4 eine Frau auf dreißig Schekel Silber.5 Von fünf Jahren bis zwanzig Jahren sollst du, wenn es ein Mann ist, schätzen auf zwanzig Schekel Silber, eine Frau aber auf zehn Schekel Silber.6 Von einem Monat an bis auf fünf Jahre sollst du, wenn es ein Knabe ist, schätzen auf fünf Schekel Silber, ein Mädchen aber auf drei Schekel Silber.7 Bei sechzig Jahren und darüber sollst du, wenn es ein Mann ist, schätzen auf fünfzehn Schekel Silber, eine Frau aber auf zehn Schekel Silber.8 Ist er aber zu arm, diese Schätzung bei der Auslösung zu zahlen, so soll er jenen Menschen vor den Priester stellen und der Priester soll ihn schätzen; er soll ihn aber schätzen nach dem, was der zu geben vermag, der das Gelübde getan hat.9 Ist es aber ein Tier, das man dem HERRN opfern darf: Jedes Tier, das man dem HERRN gibt, ist heilig.10 Man soll es nicht auswechseln noch tauschen, ein gutes gegen ein schlechtes oder ein schlechtes gegen ein gutes. Wenn aber jemand auswechselt ein Tier gegen das andere, so sollen sie beide heilig sein.11 Ist aber das Tier unrein, dass man es dem HERRN nicht opfern darf, so soll man es vor den Priester stellen12 und der Priester soll es schätzen, ob es gut oder schlecht sei, und es soll bei des Priesters Schätzung bleiben.13 Will’s aber jemand ablösen, der soll den fünften Teil über die Schätzung hinaus geben. (3Mo 5,16)14 Wenn jemand sein Haus dem HERRN gelobt, dass es ihm heilig sei, so soll es der Priester schätzen, ob es gut oder schlecht sei, und wie es der Priester schätzt, so soll’s bleiben.15 Wenn es aber der, der es gelobt hat, ablösen will, so soll er den fünften Teil des Geldes, zu dem es geschätzt ist, hinzulegen, dann soll es ihm wieder gehören.16 Wenn jemand ein Stück Acker von seinem Erbteil dem HERRN gelobt, so soll es geschätzt werden nach der Aussaat. Ist die Aussaat ein Sack Gerste, so soll der Acker fünfzig Schekel Silber gelten. (2Sam 24,24)17 Gelobt er seinen Acker vom Erlassjahr an, so soll es bei dieser Schätzung bleiben. (3Mo 25,8)18 Hat er ihn aber nach dem Erlassjahr gelobt, so soll der Priester das Geld berechnen nach den übrigen Jahren bis zum Erlassjahr und ihn danach geringer schätzen.19 Will aber der, der ihn gelobt hat, den Acker ablösen, so soll er den fünften Teil des Geldes, auf das er geschätzt ist, hinzulegen, so soll er wieder sein werden.20 Wenn er ihn aber nicht ablöst und verkauft ihn dennoch einem andern, so kann er nicht mehr abgelöst werden,21 sondern wenn dieser Acker im Erlassjahr frei wird, soll er dem HERRN heilig sein wie ein gebannter Acker und soll des Priesters Eigentum sein.22 Wenn aber jemand dem HERRN einen Acker gelobt, den er gekauft hat und der also nicht sein Erbteil ist,23 so soll der Priester berechnen, was er gilt bis zum Erlassjahr, und er soll diese Summe am selben Tage geben, dass sie dem HERRN heilig sei.24 Aber im Erlassjahr soll der Acker wieder an den gelangen, von dem er ihn gekauft hat, dem er als sein Erbteil gehört.25 Alle Schätzung soll geschehen nach dem Gewicht des Heiligtums; ein Schekel aber hat zwanzig Gramm.26 Die Erstgeburt unter dem Vieh, die dem HERRN auch sonst gebührt, soll niemand geloben, es sei ein Stier oder Schaf; es gehört dem HERRN. (2Mo 13,2; 2Mo 13,12; 4Mo 18,15)27 Ist es aber unreines Vieh, so soll man es ablösen nach der Schätzung und darüber hinaus geben den fünften Teil. Will man es nicht ablösen, so werde es verkauft nach der Schätzung.28 Man soll Gebanntes nicht verkaufen oder ablösen, das jemand dem HERRN durch einen Bann geweiht hat, von allem, was sein ist, es seien Menschen, Vieh oder Erbacker; denn alles Gebannte ist ein Hochheiliges dem HERRN. (4Mo 18,14; Jos 6,18; Hes 44,29)29 Man soll auch keinen gebannten Menschen loskaufen; er soll des Todes sterben. (Jos 6,17; 1Sam 15,3; 1Sam 15,9)30 Alle Zehnten im Lande, vom Ertrag des Landes und von den Früchten der Bäume, gehören dem HERRN und sollen dem HERRN heilig sein. (4Mo 18,21; 5Mo 14,22; Neh 13,12)31 Will aber jemand seinen Zehnten ablösen, der soll den fünften Teil darüber hinaus geben.32 Und alle Zehnten von Rindern und Schafen, alles, was unter dem Hirtenstabe hindurchgeht, jedes Zehnte davon soll heilig sein dem HERRN. (2Chr 31,6)33 Man soll nicht fragen, ob es gut oder schlecht sei, man soll’s auch nicht auswechseln. Wenn es aber jemand auswechselt, soll beides heilig sein und darf nicht abgelöst werden.34 Das sind die Gebote, die der HERR dem Mose gebot für die Israeliten auf dem Berge Sinai. (3Mo 7,38; 3Mo 25,1; 3Mo 26,46)

3.Mose 27

Das Buch

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3.Mose 27

Elberfelder Bibel

1 Und der HERR redete zu Mose:2 Rede zu den Söhnen Israel und sage zu ihnen: Wenn jemand ein ⟨besonderes⟩ Gelübde leistet[1], dann sollen die Personen[2] für den HERRN[3] nach ⟨folgender⟩ Schätzung ⟨berechnet werden⟩: (4Mo 30,3; 5Mo 23,22; 1Sam 1,11; Pred 5,3)3 Wenn deine Schätzung einen Mann[4] von zwanzig Jahren bis zu sechzig Jahren betrifft, dann sei deine Schätzung fünfzig Schekel Silber, nach dem Schekel des Heiligtums. (2Mo 30,13; 2Mo 38,24; 3Mo 5,15; 3Mo 27,25)4 Und wenn es eine Frau[5] ist, dann sei die Schätzung dreißig Schekel.5 Und wenn es von fünf Jahren bis zu zwanzig Jahren ist, dann sei deine Schätzung einer männlichen ⟨Person⟩ zwanzig Schekel und einer weiblichen zehn Schekel. (1Mo 37,28)6 Und wenn es von einem Monat bis zu fünf Jahren ist, dann sei die Schätzung einer männlichen ⟨Person⟩ fünf Schekel Silber und die Schätzung einer weiblichen drei Schekel Silber.7 Und wenn es von sechzig Jahren und darüber ist, dann sei die Schätzung, wenn es eine männliche ⟨Person⟩ ist, fünfzehn Schekel und für eine weibliche zehn Schekel.8 Und[6] wenn der, der das Gelübde getan hat[7], zu arm ist für die Schätzung, dann soll man ihn[8] vor den Priester stellen, und der Priester soll ihn schätzen; nach dem Verhältnis dessen, was die Hand des Gelobenden aufbringen kann, soll der Priester ihn schätzen. (3Mo 5,7)9 Und wenn es Vieh ist, von dem man dem HERRN eine Opfergabe darbringt[9], dann soll alles, was man dem HERRN davon gibt, heilig sein.10 Man soll es nicht auswechseln und nicht vertauschen, ein gutes gegen ein schlechtes oder ein schlechtes gegen ein gutes. Und wenn man dennoch Vieh gegen Vieh vertauscht, dann soll es selbst ⟨heilig⟩ bleiben, das eingetauschte aber wird heilig werden. (3Mo 27,33)11 Wenn es aber irgendein unreines Vieh ist, von dem man dem HERRN keine Opfergabe darbringt, dann soll man das Vieh vor den Priester stellen,12 und der Priester soll es schätzen, ob es gut oder schlecht ist; nach der Schätzung des Priesters, so soll es sein.13 Wenn man es aber unbedingt ⟨wieder⟩ einlösen will, dann soll man zu der Schätzung ein Fünftel hinzufügen. (3Mo 5,16; 3Mo 27,27)14 Und wenn jemand sein Haus als etwas Heiliges für den HERRN heiligt, dann soll es der Priester schätzen, ob es gut oder schlecht ist. Wie der Priester es schätzt, so soll es feststehen.15 Und wenn der Heiligende sein Haus einlösen will, dann soll er das Fünftel des Geldes der Schätzung darüber hinaus hinzufügen, und es soll ihm gehören. (3Mo 5,16; 3Mo 27,27)16 Und wenn jemand vom Feld seines Eigentums dem HERRN ⟨etwas⟩ heiligt, dann soll die Schätzung nach dem Verhältnis seiner Aussaat sein: ein Homer Gerste Aussaat für fünfzig Schekel Silber.17 Wenn er vom Jobeljahr[10] an sein Feld heiligt, soll es gemäß der Schätzung feststehen. (3Mo 25,10)18 Wenn er aber nach dem Jobel⟨jahr⟩[11] sein Feld heiligt, dann soll der Priester ihm das Geld berechnen nach dem Verhältnis der Jahre, die bis zum Jobeljahr[12] übrig sind; das soll ⟨dann⟩ von der Schätzung abgezogen werden. (3Mo 25,15)19 Wenn aber der Heiligende das Feld unbedingt ⟨wieder⟩ einlösen will, dann soll er das Fünftel des Geldes deiner Schätzung darüber hinaus hinzufügen, und es soll ihm verbleiben.20 Wenn er aber das Feld ⟨bis zum Jobeljahr[13]⟩ nicht einlöst oder wenn er das Feld an einen andern Mann verkauft, kann es nicht wieder eingelöst werden.21 Und das Feld soll, wenn es im Jobel⟨jahr⟩[14] frei ausgeht, für den HERRN heilig sein wie ein gebanntes[15] Feld. Es soll dem Priester als Eigentum gehören. (4Mo 18,14; Jos 6,17; Hes 44,29)22 Und wenn er ein von ihm gekauftes Feld, das nicht zum Feld seines Eigentums gehört, dem HERRN heiligt,23 dann soll ihm der Priester den Betrag der Schätzung berechnen bis zum Jobeljahr[16]. Er soll die Schätzung am gleichen Tag als etwas für den HERRN Heiliges entrichten.24 Im Jobeljahr[17] soll das Feld wieder an den kommen, von dem er es gekauft hatte, an den, dem das Land als sein Eigentum gehörte. (3Mo 25,28)25 Und alle Schätzung soll nach dem Schekel des Heiligtums geschehen; zwanzig Gera soll der Schekel sein.26 Nur das Erstgeborene unter dem Vieh, das als Erstgeburt dem HERRN gehört[18], das soll kein Mensch heiligen; sei es ein Rind oder ein Schaf[19], es gehört dem HERRN. (2Mo 13,2)27 Wenn es aber vom unreinen Vieh ist, dann soll man es auslösen nach der Schätzung und sein Fünftel darüber hinzufügen. Und wenn es nicht ausgelöst wird, dann soll es verkauft werden nach der Schätzung. – (3Mo 5,16)28 Jedoch alles Gebannte, das jemand für den HERRN mit dem Bann belegt[20], von allem, was ihm gehört, von Mensch oder Vieh oder vom Feld seines Eigentums, ⟨das⟩ darf nicht verkauft und nicht eingelöst werden. Alles Gebannte ist dem HERRN hochheilig. (3Mo 21,22; 4Mo 18,14; Jos 6,17; Hes 44,29)29 Alles Gebannte, das an Menschen mit dem Bann belegt wird, darf nicht ausgelöst werden: Es muss getötet werden. (4Mo 21,2; 1Sam 15,3; 1Kön 20,42)30 Und der ganze Zehnte des Landes, vom Samen des Landes, von der Frucht der Bäume, gehört dem HERRN; es ist dem HERRN heilig. (1Mo 47,24; 2Chr 31,6; Neh 10,38; Mt 23,23)31 Wenn aber jemand von seinem Zehnten ⟨irgendetwas⟩ einlösen will, dann soll er sein Fünftel hinzufügen. (3Mo 5,16; 3Mo 27,27)32 Und der ganze Zehnte von Rindern und Schafen, von allem, was unter dem Stab[21] vorüberzieht, das Zehnte soll für den HERRN heilig sein. (1Mo 28,22; 4Mo 18,21; Jer 33,13)33 Man soll nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht ist, und darf es nicht vertauschen. Wenn man es dennoch irgend vertauscht, wird es selbst ⟨heilig⟩ bleiben, das Eingetauschte aber wird heilig werden; es darf nicht eingelöst werden. (3Mo 27,10)34 Das sind die Gebote, die der HERR dem Mose auf dem Berg Sinai an die Söhne Israel aufgetragen hat. (3Mo 26,46; 4Mo 3,1; 4Mo 28,6; 4Mo 36,13; 5Mo 1,3)

3.Mose 27

Gute Nachricht Bibel 2018

1-2 Der HERR gab Mose für die Israeliten auch noch folgende Anweisungen: »Wenn jemand durch ein besonderes Gelübde versprochen hat, mir einen bestimmten Menschen zu geben, dann muss er an dessen Stelle den entsprechenden Geldwert entrichten, den du jeweils bestimmst.3-7 Du legst den Wert in Silberstücken fest, gewogen nach dem Gewicht des Heiligtums, und zwar: für einen Mann zwischen 20 und 60 Jahren 50, für eine Frau im selben Alter 30, für eine männliche Person zwischen 5 und 20 Jahren 20, für eine weibliche Person im selben Alter 10, für einen Jungen zwischen 1 Monat und 5 Jahren 5, für ein Mädchen im selben Alter 3, für einen Mann über 60 Jahre 15, für eine Frau im selben Alter 10,8 Wenn der Mann, der das Gelübde geleistet hat, zu arm ist, um diesen Preis zu bezahlen, muss er mit der Person, die er dem HERRN versprochen hat, zum Priester gehen. Der Priester setzt einen niedrigeren Preis fest, den der Mann bezahlen kann. (3Mo 12,7)9 Wenn jemand dem HERRN ein Tier verspricht, das als Opfer dargebracht werden kann, gilt dieses Tier als Eigentum des HERRN.10 Es darf nicht gegen ein schlechteres oder besseres Tier ausgewechselt werden. Sonst verfallen dem HERRN beide Tiere.11 Wenn aber jemand dem HERRN ein unreines Tier verspricht, das nicht als Opfer dargebracht werden darf, muss er es zum Priester bringen.12 Der Priester schätzt das Tier und legt seinen Wert fest; seine Entscheidung ist nicht anfechtbar.13 Wenn der Besitzer des Tieres es zurückhaben will, muss er zum Schätzwert noch ein Fünftel dazuzahlen.14 Wenn jemand dem HERRN durch ein Gelübde sein Haus übereignet, muss der Priester den Wert abschätzen; seine Entscheidung ist nicht anfechtbar.15 Wenn der Betreffende sein Haus zurückkaufen will, muss er zum Schätzwert ein Fünftel dazuzahlen.16 Wenn jemand dem HERRN durch ein Gelübde etwas von seinem erblichen Landbesitz übereignet, sollst du den Wert nach der Größe des Grundstücks festlegen, und zwar für ein Feld, auf dem man drei Zentner[1] Gerste aussäen kann, 50 Silberstücke.17 Wenn das Feld direkt vom Erlassjahr ab dem HERRN versprochen ist, gilt der volle Schätzwert;18 wenn es später geschieht, soll der Priester den Preis ermäßigen, je nachdem, wie viele Jahre es noch bis zum nächsten Erlassjahr sind.19 Wenn der Betreffende sein Feld zurückkaufen will, muss er zum Schätzwert ein Fünftel dazuzahlen.20 Wenn er das Feld dem HERRN versprochen hat und es dann an einen anderen verkauft, ohne es vorher vom HERRN zurückzukaufen, verliert er das Rückkaufsrecht für alle Zeiten.21 Wird dann das Feld im Erlassjahr frei, so ist es für immer Eigentum des HERRN und geht in den Besitz der Priester über.22 Wenn jemand dem HERRN durch ein Gelübde ein Feld übereignet, das nicht zu seinem erblichen Landbesitz gehört, sondern durch Kauf erworben ist,23 berechnet der Priester, wie viel von dem Schätzwert, den du festgelegt hast, auf die Zeitspanne bis zum nächsten Erlassjahr entfällt. Der Betrag gehört dem HERRN und muss noch am gleichen Tag an das Heiligtum bezahlt werden.24 Im Erlassjahr fällt das Feld an den ursprünglichen Besitzer zurück, von dem der Betreffende es gekauft hat.25 Allen Schätzwerten sollst du das Gewicht des Heiligtums zugrunde legen.«[2]26 »Ein erstgeborenes Jungtier von Rindern, Schafen oder Ziegen kann dem HERRN nicht durch ein besonderes Gelübde übereignet werden, weil es ihm schon als Erstgeburt zusteht. (2Mo 13,11)27 Das gilt auch für die erstgeborenen Jungen von unreinen Tieren; diese können jedoch losgekauft werden, wenn der Besitzer zum Schätzwert ein Fünftel zuzahlt. Wird ein Tier nicht losgekauft, so wird es von den Priestern zum Schätzpreis verkauft.28 Wenn jemand dem HERRN etwas von seinem Besitz an Menschen, Tieren oder Feldern unwiderruflich geweiht hat, kann es nicht wieder freigekauft und darf auch nicht an einen anderen verkauft werden. Es steht unter dem Bann und ist als etwas besonders Heiliges für immer dem HERRN verfallen. (Jos 7,1)29 Auch Menschen, die auf diese Weise dem HERRN zugeeignet werden, dürfen nicht losgekauft, sondern müssen getötet werden.30 Der zehnte Teil von jeder Ernte an Getreide und Früchten gehört als heilige Abgabe dem HERRN. (4Mo 18,21)31 Wenn jemand etwas davon loskaufen will, muss er zum Gegenwert in Geld noch ein Fünftel zuzahlen.32-33 Auch von den Rindern, Schafen und Ziegen gehört jedes zehnte Stück dem HERRN. Die Tiere dürfen nicht nach ihrem größeren oder geringeren Wert ausgesucht werden; jedes zehnte Stück, das unter dem Hirtenstab hindurchgeht, wird ausgesondert und gehört dem HERRN. Es darf nicht mit einem anderen ausgetauscht werden. Sonst fallen beide Tiere dem HERRN zu und können nicht mehr ausgelöst werden.«[3]34 Dies sind die Gebote, die Mose auf dem Berg Sinai vom HERRN erhalten hat, um sie dem Volk Israel weiterzugeben.

3.Mose 27

Hoffnung für alle

1 Der HERR befahl Mose:2 »Sag den Israeliten: Wenn jemand mir einen anderen Menschen mit einem Gelübde geweiht hat, kann er ihn mit einer bestimmten Summe wieder loskaufen.3 Für einen Mann zwischen 20 und 60 Jahren sind 50 Silberstücke zu zahlen, gemessen nach dem Gewicht, das im Heiligtum gilt;4 für eine Frau im gleichen Alter müssen 30 Silberstücke gezahlt werden,5 für einen Jungen zwischen 5 und 20 Jahren 20 Silberstücke und für ein Mädchen im gleichen Alter 10 Silberstücke.6 Ein Kleinkind zwischen einem Monat und 5 Jahren kann mit 5 Silberstücken losgekauft werden, wenn es ein Junge ist; für ein kleines Mädchen sind 3 Silberstücke zu bezahlen.7 Für einen Mann über 60 müssen 15, für eine Frau 10 Silberstücke entrichtet werden.8 Kann derjenige, der das Gelübde abgelegt hat, den festgesetzten Betrag nicht aufbringen, soll er zum Priester gehen. Dieser legt einen Schätzwert für die betreffende Person fest und soll sich dabei nach dem richten, was der Mann bezahlen kann.9 Hat jemand mir, dem HERRN, ein Tier geweiht, das auch als Opfergabe geeignet ist, dann gilt es als heilig10 und darf nicht eingetauscht werden, weder ein gutes gegen ein schlechtes noch ein schlechtes gegen ein gutes Tier. Tauscht dennoch jemand ein Tier gegen ein anderes ein, dann sollen beide Tiere mir gehören!11 Wird mir ein unreines Tier geweiht, das nicht als Opfergabe geeignet ist, dann soll der Besitzer es dem Priester zeigen.12 Dieser schätzt den Wert des Tieres nach dessen Vorzügen und Mängeln. An diesen festgelegten Preis soll man sich halten.13 Will der Eigentümer das Tier aber wieder zurückkaufen, muss er zum Schätzwert noch ein Fünftel dazugeben.14 Wenn jemand mir sein Haus weihen will, soll zunächst der Priester den Wert feststellen. Diese Schätzung ist rechtsgültig.15 Wenn der Besitzer sein Haus dann doch wieder zurückkaufen will, muss er zusätzlich zum Schätzwert ein Fünftel bezahlen. Dann gehört das Haus wieder ihm.16 Will jemand ein geerbtes Stück Land mir, dem HERRN, weihen, soll man den Wert nach dem erforderlichen Saatgut festlegen. Für ein Feld, auf dem man drei Zentner Gerste aussäen kann, müssen 50 Silberstücke gezahlt werden,17 vorausgesetzt, der Besitzer weiht mir sein Feld vom Erlassjahr an.18 Übereignet er das Grundstück erst danach, soll der Priester berechnen, wie viele Jahre noch bis zum nächsten Erlassjahr bleiben, und den Schätzwert entsprechend verringern.19 Falls der Besitzer sein Feld anschließend wieder zurückkaufen will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazugeben. Dann gehört es wieder ihm.20 Wenn er das Feld, das er mir geweiht hat, an einen anderen verkauft, ohne es vorher von mir zurückzukaufen, dann verliert er für immer das Recht auf Rückkauf.21 In diesem Fall wird das Feld im nächsten Erlassjahr frei und ist dann für alle Zeiten mir geweiht. Es bleibt mein Eigentum und ist somit auch Eigentum der Priester.22 Wenn jemand mir, dem HERRN, ein Stück Land weiht, das er nicht geerbt, sondern gekauft hat,23 berechnet der Priester den Wert des Grundstücks nach der Zahl der Jahre bis zum nächsten Erlassjahr. Diesen Betrag zahlt der Betreffende noch am selben Tag als heilige Gabe für mich, den HERRN.24 Im nächsten Erlassjahr fällt das Land wieder an den ursprünglichen Besitzer zurück, der es verkauft hatte.25 Die Silberstücke für den Rückkauf werden gewogen nach dem Gewicht, das im Heiligtum gilt. Ein Silberstück wiegt zwölf Gramm.26 Das erstgeborene männliche Jungtier von allen Rindern, Schafen und Ziegen kann mir grundsätzlich nicht geweiht werden, weil es mir ohnehin gehört.27 Die erstgeborenen Männchen von unreinen Tieren stehen mir ebenfalls zu. Der ursprüngliche Besitzer kann ein solches Tier jedoch loskaufen, wenn er ein Fünftel des Schätzwertes zusätzlich bezahlt. Erwirbt er es nicht zurück, soll es zum festgesetzten Preis an einen anderen Käufer gehen.28 Hat jemand nun etwas von seinem Besitz unwiderruflich mir, dem HERRN, geweiht, ganz gleich ob Mensch, Tier oder Land, darf er nichts davon zurückerwerben oder an einen anderen verkaufen. Alles, was mir unwiderruflich geweiht wurde, ist besonders heilig.29 Wird mir ein Mensch übereignet, dann kann niemand ihn loskaufen. Er gehört allein mir und muss getötet werden!30 Ein Zehntel jeder Ernte an Getreide und Früchten ist als heilige Abgabe für mich, den HERRN, bestimmt.31 Will jemand den zehnten Teil seines Ertrags jedoch zurückkaufen, muss er zum festgesetzten Preis noch ein Fünftel dazugeben.32 Auch von den Rindern, Schafen und Ziegen gehört mir jedes zehnte Tier und gilt somit als heilig. Wenn die Tiere abgezählt werden,33 darf der Hirte sie nicht so vorbeiziehen lassen, dass nur die schwachen ausgewählt werden. Er darf auch kein gesundes gegen ein krankes austauschen. Sonst fallen beide Tiere unwiderruflich mir, dem Herrn, zu.«34 Diese Gebote hat der HERR den Israeliten am Berg Sinai durch Mose gegeben.

3.Mose 27

Menge Bibel

1 Hierauf gebot der HERR dem Mose folgendes:2 »Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn jemand dem HERRN ein besonderes Gelübde erfüllen will, und zwar in betreff von Personen nach dem Schätzungswert,3 so soll der Schätzungswert einer männlichen Person im Alter von zwanzig bis zu sechzig Jahren fünfzig Silberschekel nach dem Gewicht des Heiligtums betragen;4 ist es aber eine weibliche Person, so soll der Schätzungswert dreißig Schekel betragen.5 Wenn es sich aber um eine Person im Alter von fünf bis zu zwanzig Jahren handelt, so soll der Schätzungswert einer männlichen Person zwanzig Schekel und bei einer weiblichen Person zehn Schekel betragen.6 Bei Kindern aber im Alter von einem Monat bis zu fünf Jahren soll der Schätzungswert eines Knaben fünf Silberschekel und der Schätzungswert eines Mädchens drei Silberschekel betragen.7 Wenn ferner die Person sechzig Jahre alt ist oder darüber, so soll der Schätzungswert, wenn es sich um einen Mann handelt, fünfzehn Schekel betragen, bei einer weiblichen Person dagegen zehn Schekel.8 Ist der Betreffende aber für die Entrichtung dieses Schätzungswertes zu arm, so stelle man ihn vor den Priester, damit dieser ihn abschätze; nach Maßgabe dessen, was der Gelobende zu leisten vermag, soll der Priester ihn abschätzen.9 Handelt es sich ferner um Vieh, von dem man dem HERRN eine Opfergabe darbringen kann, so soll jedes Stück, das man von solchem Vieh dem HERRN gibt, als geheiligt[1] gelten:10 man darf es nicht umwechseln noch vertauschen, weder ein gutes Stück gegen ein schlechtes noch ein schlechtes Stück gegen ein gutes; und wenn jemand dennoch ein Stück Vieh gegen ein anderes vertauscht, so soll sowohl jenes als auch das eingetauschte dem Heiligtum verfallen sein.11 Handelt es sich aber um irgendein Stück unreinen Viehes, von dem man dem HERRN keine Opfergabe darbringen kann, so stelle man das betreffende Stück Vieh vor den Priester;12 dieser soll es dann abschätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; bei der Abschätzung des Priesters soll es dann sein Bewenden haben.13 Will der Betreffende es aber einlösen, so hat er noch ein Fünftel zu dem Schätzungswert hinzuzufügen.14 Wenn ferner jemand sein Haus als heilige Gabe dem HERRN weiht, so soll der Priester es abschätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; wie der Priester es abschätzt, so soll der Wert festgesetzt sein.15 Wenn dann der, welcher sein Haus geweiht hat, es wieder einlösen will, so hat er noch ein Fünftel des Betrags zu dem Schätzungswert hinzuzufügen: dann bleibt es sein Eigentum.16 Wenn ferner jemand ein Stück von seinem ererbten Grundbesitz dem HERRN weiht, so soll sich der Schätzungswert nach dem Maß der dafür erforderlichen Aussaat richten: ein Homer Gerste Aussaat soll zu fünfzig Silberschekel gerechnet werden.17 Wenn der Betreffende sein Stück Land vom Halljahr ab weiht, so soll es nach dem vollen Schätzungswert zu stehen kommen;18 wenn er aber sein Stück Land erst nach dem Halljahr weiht, so soll der Priester ihm den Geldbetrag mit Rücksicht auf die Zahl der Jahre berechnen, die bis zum (nächsten) Halljahr noch ausstehen, so daß also von dem Schätzungswert ein verhältnismäßiger Abzug gemacht wird.19 Will aber der, welcher das Stück Land geweiht hat, es wieder einlösen, so hat er noch ein Fünftel des Betrages zu dem Schätzungswert hinzuzufügen: dann soll es ihm verbleiben.20 Hat er aber das Stück Land nicht eingelöst, und er verkauft es trotzdem an einen andern, so kann es nicht mehr eingelöst werden,21 sondern das Stück Land soll, wenn es im Halljahr frei wird, als dem HERRN geweiht gelten wie ein mit dem Bann belegtes Stück Land: es soll dem Priester als Eigentum gehören.22 Wenn ferner jemand ein von ihm gekauftes Stück Land, das nicht zu seinem ererbten Grundbesitz gehört, dem HERRN weiht,23 so soll ihm der Priester den Betrag[2] des Schätzungswertes bis zum (nächsten) Halljahr berechnen, und der Betreffende soll diese Schätzungssumme an demselben Tage als eine dem HERRN geweihte Gabe entrichten.24 Im Halljahr aber soll das Stück Land wieder an den zurückfallen, von dem er es gekauft hatte, also an den, welchem das Landstück als Erbbesitz zusteht.25 Jede (priesterliche) Schätzung aber soll nach dem Schekel des Heiligtums erfolgen: der Schekel gilt zwanzig Gera.«26 »Jedoch die Erstlinge vom Vieh, die als Erstgeburten dem HERRN an sich schon zustehen, darf niemand weihen; sei es ein Rind oder ein Stück Kleinvieh: es gehört dem HERRN.27 Wenn es sich aber um eine Erstgeburt von einem unreinen Haustier handelt, so muß der Betreffende sie nach dem Schätzungswert lösen und noch ein Fünftel des Betrags hinzufügen. Wird sie aber nicht gelöst, so soll sie nach dem Schätzungswert verkauft werden.«28 »Jedoch alles mit dem Bann Belegte, das jemand von seinem gesamten Besitz dem HERRN mittels des Bannes weiht, es seien Menschen oder Vieh oder Stücke von seinem ererbten Grundbesitz, darf weder verkauft noch eingelöst werden: alles Gebannte ist dem HERRN hochheilig.29 Handelt es sich dabei um Menschen, die mit dem Bann belegt sind, so dürfen sie nicht losgekauft, sondern müssen unbedingt getötet werden.«30 »Ferner sollen alle Zehnten des Landes, vom Saatertrag des Feldes wie von den Früchten der Bäume, dem HERRN gehören: sie sind dem HERRN geweiht.31 Wenn aber jemand einen Teil von seinem Zehnten einlösen will, so hat er ein Fünftel des Betrags mehr zu bezahlen.32 Was ferner allen Zehnten von Rindern und vom Kleinvieh betrifft, so soll von allen Tieren, die unter dem Hirtenstabe hindurchgehen, immer das zehnte Stück dem HERRN geheiligt sein.33 Man soll dabei nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht sei, und man darf es auch nicht vertauschen; wenn man es aber doch vertauscht, so soll sowohl das betreffende als auch das eingetauschte Tier dem Heiligtum verfallen sein und darf nicht gelöst werden.«34 Dies sind die Gebote, die der HERR dem Mose auf dem Berge Sinai für die Israeliten aufgetragen[3] hat.

3.Mose 27

Neue evangelistische Übersetzung

1 Jahwe sagte zu Mose:2 "Gib den Israeliten Folgendes weiter: Wenn jemand gelobt, Jahwe einen Menschen zu weihen, ihn dann aber wieder auslösen will,3 beträgt der Wert eines zwanzig- bis sechzigjährigen Mannes fünfzig Schekel Silber nach dem Normgewicht im Heiligtum.[1]4 Der Richtwert für eine Frau beträgt dreißig Schekel.5 Wenn die Person zwischen fünf und zwanzig Jahre alt ist, beträgt der Richtwert für die männliche Person zwanzig Schekel, für die weibliche zehn.6 Im Alter von einem Monat bis zu fünf Jahren ist der Richtwert für einen Knaben fünf Schekel, für ein Mädchen drei.7 Für Personen von sechzig Jahren und darüber beträgt der Richtwert für einen Mann fünfzehn Schekel, für eine Frau zehn.8 Wenn jemand zu arm ist, um den Richtwert zu zahlen, soll er die Person vor den Priester treten lassen, und der Priester soll sie nach dem Vermögen dessen einschätzen, der das Gelübde abgelegt hat.9 Wenn es sich um ein Stück Vieh handelt, das man Jahwe opfern darf, dann soll alles, was man Jahwe davon gibt, heilig sein.10 Man soll es nicht auswechseln und austauschen, ein gutes Tier nicht gegen ein schlechtes und ein schlechtes nicht gegen ein gutes. Wenn man es dennoch tut, soll das eine wie das andere Tier Jahwe geweiht sein.11 Handelt es sich um ein unreines Tier, das man Jahwe nicht opfern darf, dann soll man es vor den Priester stellen.12 Der Priester soll es nach seinen Vorzügen und Mängeln einschätzen, und bei seiner Schätzung soll es bleiben.13 Wenn der Besitzer das Tier zurückhaben will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazuzahlen.14 Wenn jemand Jahwe sein Haus als heilige Gabe weiht, dann soll der Priester es nach seinen Vorzügen und Mängeln einschätzen, und bei seiner Schätzung soll es bleiben.15 Wenn der Betreffende das Haus zurückkaufen will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazuzahlen, dann gehört es wieder ihm.16 Wenn jemand einen Teil seines Feldbesitzes Jahwe weiht, soll sich der Wert nach der Aussaat richten: 50 Schekel Silber für einen Sack Gerste.[2]17 Weiht er sein Feld vom Jubeljahr an, soll dieser Schätzwert gelten.18 Weiht er es nach dem Jubeljahr, soll der Priester ihm den Preis nach den Jahren berechnen, die bis zum nächsten Jubeljahr bleiben, und die Summe ermäßigen.19 Wenn der Betreffende das Feldstück unbedingt wieder zurückkaufen will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazuzahlen, dann gehört es wieder ihm.20 Wenn er das Feldstück aber nicht wieder einlöst und es einem anderen verkauft wird, kann es nicht mehr zurückgekauft werden.21 Wird es dann im Jubeljahr frei, ist es wie ein Feld unter Bann für immer Jahwe geweiht. Es geht in den Besitz des Priesters über.22 Wenn jemand Jahwe ein gekauftes Feldstück weiht, das nicht zu seinem Erbbesitz gehört,23 soll ihm der Priester die Höhe des Schätzwertes bis zum Jubeljahr berechnen. Der Betrag gehört Jahwe und muss noch am gleichen Tag bezahlt werden.24 Im Jubeljahr fällt das Feldstück vom Käufer an den zurück, dessen Erbbesitz es war.25 Allen Schätzwerten sollst du das Normgewicht im Heiligtum zugrunde legen, ein Schekel zu elf Gramm.[3]26 Eine Erstgeburt von den Rindern, Schafen oder Ziegen gehört als Erstlingsgabe sowieso Jahwe und darf ihm nicht noch einmal geweiht werden.27 Handelt es sich aber um unreines Vieh, soll man es nach dem Schätzwert auslösen und noch ein Fünftel hinzufügen. Wird es nicht ausgelöst, soll es nach dem Schätzwert verkauft werden.28 Doch alles mit einem Bann belegte Gut, das jemand Jahwe weiht, sei es ein Mensch, ein Tier oder ein Stück Land, darf nicht ausgelöst oder verkauft werden. Es ist höchstheilig und gehört Jahwe.29 Kein Mensch, der mit dem Bann belegt wird, darf ausgelöst werden. Man muss ihn töten.30 Der zehnte Teil von jeder Ernte, auch von den Baumfrüchten, ist Jahwe geweiht und gehört ihm.31 Will jemand etwas von seinem Zehnten zurückkaufen, muss er zum Gegenwert noch ein Fünftel hinzuzahlen.32 Jedes zehnte Tier von Rindern, Schafen oder Ziegen, das unter dem Hirtenstab hindurchgeht, soll Jahwe geweiht sein.33 Man soll nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht ist, und darf es nicht austauschen. Tauscht man dennoch eins aus, sind beide Tiere Jahwe geweiht und können nicht mehr ausgelöst werden."34 Das sind die Gebote, die Jahwe Mose für die Israeliten am Berg Sinai gegeben hat.

3.Mose 27

Neue Genfer Übersetzung

1 Der HERR sagte zu Mose:2 »Richte den Israeliten Folgendes aus: ›Wenn jemand durch ein besonderes Gelübde sich selbst oder einen anderen Menschen dem HERRN übereignet, dann kann dieser Mensch gegen Zahlung einer festgelegten Summe wieder aus seiner Verpflichtung entlassen werden.[1] (1Sam 1,11; 1Sam 1,28)3 Für einen Mann zwischen zwanzig und sechzig Jahren sind fünfzig Silberstücke zu zahlen. Es gilt das im Heiligtum übliche Gewicht.4 Für eine Frau im gleichen Alter sind dreißig Silberstücke zu zahlen,5 für einen Jungen zwischen fünf und zwanzig Jahren zwanzig Silberstücke, für ein Mädchen im gleichen Alter zehn Silberstücke.6 Bei Kindern zwischen einem Monat und fünf Jahren beträgt der Ablösewert für einen Jungen fünf, für ein Mädchen drei Silberstücke.7 Für einen Mann über sechzig sind es fünfzehn Silberstücke, für eine Frau im selben Alter zehn Silberstücke.8 Ist derjenige, der das Gelübde abgelegt hat, zu arm, um die Summe für den Loskauf aufzubringen, dann soll er den Menschen, den er dem HERRN übereignet hat, zum Priester bringen. Der Priester legt eine niedrigere Ablösesumme fest und berücksichtigt dabei, was derjenige bezahlen kann.9 Wenn jemand durch ein Gelübde dem HERRN ein Nutztier verspricht, das als Opfergabe geeignet ist, dann gilt dieses Tier als heilig und muss geopfert werden.10 Es darf nicht gegen ein anderes Tier ausgetauscht werden, weder gegen ein besseres noch gegen ein schlechteres. Sonst fallen beide Tiere dem HERRN zu[2] und müssen geopfert werden.11 Wenn es sich dagegen um ein unreines Nutztier handelt, das man dem HERRN nicht als Opfer darbringen darf, dann muss man das Tier zum Priester bringen.12 Der Priester schätzt den Wert des Tieres nach seinen Vorzügen und Mängeln[3], und dieser Betrag ist rechtsgültig.13 Will der Eigentümer das Tier zurückkaufen, muss er zum Schätzwert ein Fünftel dazuzahlen.14 Wenn jemand dem HERRN sein Haus durch ein Gelübde übereignet[4], dann soll der Priester den Wert des Hauses nach seinen Vorzügen und Mängeln schätzen. Was er festlegt, ist rechtsgültig.15 Will der Besitzer sein Haus zurückkaufen, muss er zum Schätzwert noch ein Fünftel dazuzahlen. Dann gehört das Haus wieder ihm.16 Wenn jemand dem HERRN mit einem Gelübde ein Stück seines ererbten Grundbesitzes übereignet[5], dann richtet sich der Schätzwert nach der Menge des Saatgutes, das man dort säen kann: Ein Feld, auf dem man zweieinhalb Zentner[6] Gerste aussäen kann, ist fünfzig Silberstücke wert,17 sofern das Grundstück dem HERRN vom Erlassjahr an geweiht wird.18 Geschieht dies später, dann berechnet der Priester den Wert anhand der bis zum nächsten Erlassjahr verbleibenden Jahre und verringert den Schätzwert entsprechend.19 Möchte der Besitzer sein Grundstück zurückkaufen, muss er zum Schätzwert ein Fünftel dazuzahlen. Dann gehört es wieder ihm.20 Verkauft er jedoch das dem HERRN übereignete Feld an einen anderen, ohne es vorher wieder vom HERRN loszukaufen, dann verliert er für immer sein Rückkaufsrecht.21 Auch wenn im Erlassjahr das Feld frei wird, bekommt er es nicht zurück. Es ist – ähnlich wie ein Feld, das unter den Bann gefallen ist – unwiderruflich Eigentum des HERRN und geht für immer in den Besitz der Priester über.22 Wenn jemand dem HERRN mit einem Gelübde ein Grundstück übereignet, das er nicht geerbt, sondern gekauft hat,23 dann berechnet der Priester den Wert nach der Zahl der Jahre bis zum nächsten Erlassjahr. Der Betreffende muss das Grundstück noch am selben Tag zurückkaufen, indem er diesen Betrag als heilige Gabe für den HERRN entrichtet.24 Im Erlassjahr fällt das Grundstück wieder an den ursprünglichen Besitzer zurück, zu dessen Erbbesitz es gehört.25 Allen Schätzwerten soll das Gewicht zugrunde gelegt werden, das im Heiligtum gilt, nämlich ein Silberstück zu zwölf Gramm[7].26 Ein erstgeborenes männliches Jungtier von Rindern, Schafen oder Ziegen kann dem HERRN nicht durch ein Gelübde übereignet werden[8], weil alle männlichen Erstgeborenen ihm ohnehin gehören. Reine erstgeborene Jungtiere werden geopfert.27 Unreine kann der Besitzer loskaufen, indem er zum Schätzwert noch ein Fünftel dazuzahlt. Erwirbt der Besitzer es nicht zurück, soll der Priester es zum Schätzwert an einen anderen Interessenten verkaufen.28 Hat jemand etwas von seinem Besitz mit dem Bann belegt und es so unwiderruflich dem HERRN übereignet[9] – sei es einen Menschen, ein Nutztier oder ererbten Grundbesitz –, dann darf das gebannte Gut nie mehr vom Besitzer zurückgekauft oder von den Priestern weiterverkauft werden. Es ist als etwas besonders Heiliges für immer dem HERRN verfallen. (2Mo 22,19; 5Mo 13,13; Jos 6,17)29 Menschen, die auf diese Weise mit dem Bann belegt wurden, dürfen nicht freigekauft werden. Sie müssen sterben.30 Der zehnte Teil jeder Ernte an Getreide und Früchten gehört dem HERRN und muss an ihn abgeführt werden[10].31 Möchte jemand etwas vom zehnten Teil seiner Ernte zurückkaufen, muss er zum üblichen Preis noch ein Fünftel dazuzahlen.32 Auch der zehnte Teil aller Rinder-, Schaf- und Ziegenherden gehört dem HERRN. Wenn die Tiere abgezählt werden, soll jedes zehnte Tier, das unter dem Hirtenstab hindurchgeht, für ihn ausgesondert werden,33 ganz gleich, ob es sich um ein wertvolles oder ein weniger wertvolles[11] Tier handelt. Es darf auch nicht im Nachhinein ausgetauscht werden. Sonst fallen beide Tiere – das ursprüngliche und sein Ersatz – dem HERRN zu[12] und dürfen nicht mehr losgekauft werden.‹«34 Dies sind die Gebote, die der HERR den Israeliten am Berg Sinai durch Mose gab.

3.Mose 27

Neues Leben. Die Bibel

1 Der HERR sprach zu Mose:2 »Gib den Israeliten folgende Anweisungen: ›Wenn jemand gelobt, eine Person dem HERRN zu weihen, so muss er die entsprechende Summe bezahlen und sie so wieder loskaufen.3 Legt die Summe wie folgt fest: Ein Mann zwischen 20 und 60 Jahren ist 50 Schekel des Heiligtums[1] wert; (2Mo 30,13; 3Mo 5,15; 3Mo 27,25)4 eine Frau im selben Alter 30[2].5 Ein Junge von fünf bis 20 Jahren ist 20 Schekel wert und ein Mädchen im selben Alter zehn[3].6 Ein Junge zwischen einem Monat und fünf Jahren ist fünf Schekel wert, ein Mädchen im selben Alter drei[4]. (4Mo 3,46; 4Mo 18,14)7 Ein Mann über 60 ist 15 Schekel wert, eine Frau im selben Alter zehn[5].8 Wenn derjenige, der ein solches Gelübde abgelegt hat, die vorgeschriebene Summe jedoch nicht aufbringen kann, soll er die geweihte Person zum Priester bringen. Je nachdem, was der Gelobende zahlen kann, setzt der Priester dann ihren Wert fest. (3Mo 14,21)9 Hat mir jemand ein Tier geweiht, das als Opfer für den HERRN dargebracht werden kann, ist es heilig.10 Dieses Tier darf nicht durch ein anderes – weder ein besseres noch ein schlechteres – ausgetauscht oder ersetzt werden. Wenn es trotzdem ausgetauscht wird, sind beide Tiere heilig. (3Mo 27,14)11 Weiht jemand dem HERRN jedoch ein unreines Tier, das nicht als Opfer für den HERRN dargebracht werden kann, dann soll er das Tier zum Priester bringen.12 Der Priester soll das Tier schätzen, ob es gut oder schlecht ist, und dann seinen Wert festsetzen; seine Einschätzung soll Gültigkeit haben.13 Wenn derjenige, der das Tier geweiht hat, es loskaufen will, soll er den vom Priester festgesetzten Wert zuzüglich 20 Prozent bezahlen.14 Wenn jemand dem HERRN sein Haus weiht, soll der Priester dessen Wert schätzen und festsetzen. Die Einschätzung des Priesters soll Gültigkeit haben.15 Wenn derjenige, der das Haus geweiht hat, es wieder loskaufen will, soll er den vom Priester festgesetzten Wert zuzüglich 20 Prozent bezahlen. Dann gehört das Haus wieder ihm.16 Wenn jemand dem HERRN ein Stück seines ererbten Grundbesitzes weiht, soll sein Wert nach dem zu seiner Bestellung erforderlichen Saatgut geschätzt werden: Für ein Feld, für das ein Sack[6] Gerste benötigt wird, sind 50 Schekel[7] zu bezahlen,17 sofern das Feld dem HERRN vom Erlassjahr an geweiht wird.18 Wird das Feld jedoch nach dem Erlassjahr geweiht, soll der Priester den Preis für das Feld gemäß der verbleibenden Jahre bis zum nächsten Erlassjahr berechnen und den Wert entsprechend verringern. (3Mo 25,14)19 Wenn derjenige, der das Feld geweiht hat, es loskaufen will, soll er den vom Priester festgesetzten Wert des Landes zuzüglich 20 Prozent bezahlen. Dann gehört das Feld wieder ihm.20 Verkauft er das Feld jedoch an einen anderen, ohne es zuvor losgekauft zu haben, kann es nicht mehr losgekauft werden.21 Wenn dieses Feld im Erlassjahr frei wird, soll es dem HERRN geweiht sein und in den Besitz der Priester übergehen. (3Mo 25,8; 4Mo 18,14; Hes 44,29)22 Wenn jemand dem HERRN ein Feld weiht, das er nicht geerbt, sondern gekauft hat,23 soll der Priester seinen Wert entsprechend der bis zum nächsten Erlassjahr verbleibenden Jahre berechnen. Den für das Land festgesetzten Wert soll er noch am selben Tag dem HERRN als heilige Gabe geben.24 Im Erlassjahr fällt das Feld wieder an den ursprünglichen Besitzer zurück, von dem er es gekauft hat und dessen Erbbesitz es ist. (3Mo 25,28)25 Sämtliche Schätzungen sollen nach dem Schekel des Heiligtums festgesetzt werden. Ein Schekel wiegt 20 Gera[8]. (2Mo 30,13; 4Mo 3,47; 4Mo 18,16; Hes 45,12)26 Niemand darf dem HERRN das erstgeborene Tier aus seinen Rinder-, Schaf- oder Ziegenherden weihen, weil alle Erstgeburten ihm ohnehin gehören. (2Mo 13,2)27 Wenn es sich jedoch um das Erstgeborene eines unreinen Tieres handelt, darf er es loskaufen, indem er den vom Priester festgesetzten Wert zuzüglich 20 Prozent bezahlt. Kauft er es nicht los, soll es zum festgesetzten Wert verkauft werden.28 Alles jedoch, was jemand aus seinem Besitz unwiderruflich dem HERRN weiht[9] – sei es ein Mensch, ein Tier oder ein Stück Grundbesitz – darf nicht verkauft oder losgekauft werden. Alles auf diese Weise Geweihte ist besonders heilig für den HERRN. (Jos 6,17)29 Menschen, die mir geweiht wurden, können nicht losgekauft werden. Sie müssen auf jeden Fall getötet werden.30 Ein Zehntel aller Erträge des Landes, sei es Getreide oder Früchte, gehört dem HERRN und ist heilig. (1Mo 28,22; 4Mo 18,26; 2Chr 31,5; Neh 3,12; Mal 3,8)31 Will jemand seinen Zehnten loskaufen, muss er dessen Wert zuzüglich 20 Prozent bezahlen.32 Auch jedes zehnte Tier aus euren Rinder-, Schaf- und Ziegenherden gehört dem HERRN. Bei der Zählung soll jedes zehnte Tier[10] ihm geweiht sein.33 Das zehnte Tier darf nicht danach ausgewählt werden, ob es gut oder schlecht ist, und es darf auch nicht ausgetauscht werden. Wird es aber doch ausgetauscht, gehören beide Tiere dem HERRN.‹« (3Mo 27,10)34 Diese Gebote gab der HERR den Israeliten am Berg Sinai durch Mose. (3Mo 26,46)

3.Mose 27

Schlachter 2000

1 Und der HERR redete zu Mose und sprach:2 Rede zu den Kindern Israels und sage ihnen: Wenn jemand ein [besonderes] Gelübde tut, so sollst du ihre Seelen folgendermaßen schätzen für den HERRN: (4Mo 6,2; 4Mo 30,3; Ri 11,30; 1Sam 1,11; 1Sam 1,27; Spr 20,25; Pred 5,3)3 Einen Mann vom zwanzigsten bis zum sechzigsten Lebensjahr sollst du auf 50 Schekel Silber schätzen nach dem Schekel des Heiligtums. (2Mo 30,13; 3Mo 27,25)4 Ist es aber eine Frau, so sollst du sie auf 30 Schekel schätzen. (1Sam 1,11)5 Wenn [die Person] zwischen fünf und zwanzig Jahren alt ist, dann sollst du sie auf 20 Schekel schätzen, wenn sie männlich ist, aber auf 10 Schekel, wenn sie weiblich ist.6 Im Alter von einem Monat bis zu fünf Jahren sollst du sie auf 5 Schekel Silber schätzen, wenn sie männlich ist, aber auf 3 Schekel Silber, wenn sie weiblich ist. (4Mo 18,16)7 Im Alter von 60 Jahren aber und darüber sollst du sie auf 15 Schekel schätzen, wenn sie männlich ist, und auf 10 Schekel, wenn sie weiblich ist.8 Ist der Gelobende aber zu arm, um das von dir Geschätzte zu bezahlen, so soll man ihn vor den Priester stellen, und der Priester soll ihn schätzen; nach dem Verhältnis dessen, was seine Hand aufbringen kann, soll der Priester ihn schätzen. (3Mo 5,7; 3Mo 14,21; 2Kor 8,12)9 Ist es aber ein Tier, von dem man dem HERRN ein Opfer darbringt, so soll alles, was man von diesem [Tier] dem HERRN gibt, heilig sein. (3Mo 1,2)10 Man soll es nicht auswechseln noch vertauschen, ein gutes für ein schlechtes oder ein schlechtes für ein gutes; wenn es aber jemand auswechselt, ein Tier für das andere, so soll es samt dem zur Auswechslung bestimmten Tier [dem HERRN] heilig sein. (3Mo 27,28; 3Mo 27,33)11 Ist es aber irgendein unreines Tier, von dem man dem HERRN kein Opfer darbringen darf, so soll man das Tier vor den Priester stellen; (5Mo 23,18; Mal 1,14)12 und der Priester soll es schätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; und bei der Schätzung des Priesters soll es bleiben. (3Mo 27,14; 3Mo 27,17)13 Will es aber jemand unbedingt wieder auslösen, so soll er den fünften Teil deiner Schätzung dazugeben. (3Mo 5,16; 3Mo 22,14; 3Mo 27,15; 3Mo 27,19; 3Mo 27,27; 3Mo 27,31)14 Wenn jemand sein Haus als dem HERRN heilig weiht, so soll es der Priester schätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; und wie es der Priester schätzt, so soll es gelten. (2Mo 29,1; 2Mo 30,30; 3Mo 27,12; 3Mo 27,22)15 Will es aber derjenige auslösen, der es geweiht hat, so soll er den fünften Teil der Schätzungssumme dazugeben; dann gehört es ihm. (3Mo 27,13)16 Wenn jemand dem HERRN ein Stück Feld von seinem Eigentum weiht, so soll es von dir geschätzt werden nach dem Maß der Aussaat; der Raum für [die Aussaat von] einem Homer Gerste soll 50 Schekel Silber gelten. (Apg 4,34; Apg 5,1)17 Weiht er sein Feld vom Halljahr an, so soll es nach deiner Schätzung gelten.18 Weiht er aber das Feld nach dem Halljahr, so soll der Priester ihm das Geld berechnen nach den übrigen Jahren bis zum nächsten Halljahr; das soll dann von deiner Schätzung abgezogen werden. (3Mo 25,15)19 Wenn aber der, welcher das Feld geweiht hat, es unbedingt wieder auslösen will, so soll er den fünften Teil über die Schätzungssumme hinaus dazulegen, dann bleibt es sein Eigentum. (3Mo 25,25; 3Mo 27,13)20 Will er aber das Feld nicht auslösen, oder wenn er das Feld einem anderen verkauft, so kann es nicht mehr ausgelöst werden;21 sondern das Feld soll, wenn es im Halljahr frei ausgeht, dem HERRN heilig sein, wie ein mit dem Bann belegtes Feld; es fällt dem Priester als Eigentum zu. (3Mo 27,28; 4Mo 18,14; Esr 10,8; Hes 44,29)22 Wenn aber jemand dem HERRN ein Stück Feld weiht, das er gekauft hat und das nicht zu seinen Eigentumsfeldern gehört, (3Mo 25,23)23 so soll ihm der Priester den Betrag nach deiner Schätzung berechnen bis zum Halljahr, und er soll an demselben Tag den Schätzwert geben, als heilig für den HERRN.24 Aber im Halljahr soll das Feld wieder an den zurückfallen, von dem er es erworben hatte, an denjenigen, dem das Land als sein Eigentum gehörte. (3Mo 25,28)25 Alle deine Schätzung aber soll nach dem Schekel des Heiligtums erfolgen. Ein Schekel macht 20 Gera. (2Mo 30,13; 4Mo 3,47; Hes 45,12)26 Doch soll niemand die Erstgeburt unter dem Vieh weihen, die dem HERRN schon als Erstgeburt gehört; es sei ein Rind oder ein Schaf: Es gehört dem HERRN. (2Mo 13,2; 2Mo 13,12; 2Mo 22,29; 4Mo 18,17; 5Mo 15,19)27 Ist es aber ein unreines Tier, so soll man es auslösen nach deiner Schätzung und den fünften Teil darüber geben. Will man es nicht auslösen, so soll es nach deiner Schätzung verkauft werden. (2Mo 13,13; 3Mo 27,13; 3Mo 27,15)28 Nur soll man kein mit dem Bann Belegtes, nichts, das jemand dem HERRN gebannt hat, von allem, was ihm gehört, es seien Menschen oder Vieh oder das Feld seines Eigentums, verkaufen oder auslösen; alles Gebannte ist dem HERRN hochheilig. (3Mo 27,21; Jos 6,17; Esr 10,8)29 Man soll auch keinen mit dem Bann belegten Menschen auslösen, sondern er soll unbedingt getötet werden. (4Mo 21,2; 1Sam 15,3; 1Sam 15,18; 1Sam 15,23; 1Kön 20,42)30 Alle Zehnten des Landes, sowohl von der Saat des Landes als auch von den Früchten der Bäume, gehören dem HERRN; sie sind dem HERRN heilig. (4Mo 18,21; 2Chr 31,5; 2Chr 31,12; Neh 13,11; Mal 3,8)31 Will aber jemand etwas von seinem Zehnten auslösen, der soll den fünften Teil darüber geben. (3Mo 27,13)32 Und was den ganzen Zehnten von Rindern und Schafen betrifft — von allem, was unter dem Hirtenstab hindurchgeht, soll jeweils das zehnte Tier dem HERRN heilig sein. (1Mo 14,20; 1Mo 28,22; 5Mo 14,22)33 Man soll nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht ist, man soll es auch nicht vertauschen; wenn es aber jemand irgendwie vertauscht, so soll es samt dem Vertauschten heilig sein und darf nicht ausgelöst werden. (3Mo 27,10)34 Das sind die Gebote, die der HERR Mose aufgetragen hat an die Kinder Israels, auf dem Berg Sinai. (3Mo 26,46; 5Mo 4,45)

3.Mose 27

Zürcher Bibel

1 Und der HERR sprach zu Mose:2 Sprich zu den Israeliten und sage ihnen: Wenn jemand dem HERRN einen Menschen geweiht hat und sein Gelübde erfüllen will, (4Mo 30,3; 5Mo 23,22)3 soll der Wert eines Mannes zwischen zwanzig Jahren und sechzig Jahren fünfzig Schekel Silber sein, nach dem Schekel des Heiligtums. (2Mo 30,13; 2Mo 38,24; 3Mo 5,15; 3Mo 27,25)4 Ist es aber eine Frau, soll der Wert dreissig Schekel sein.5 Und zwischen fünf Jahren und zwanzig Jahren soll der Wert einer männlichen Person zwanzig Schekel sein, der einer weiblichen Person aber zehn Schekel. (1Mo 37,28)6 Und zwischen einem Monat und fünf Jahren soll der Wert eines Knaben fünf Schekel Silber sein, der Wert eines Mädchens aber drei Schekel Silber.7 Und im Alter von sechzig Jahren oder darüber soll der Wert eines Mannes fünfzehn Schekel sein, der einer Frau aber zehn Schekel.8 Ist aber jemand zu arm, um den üblichen Wert zu zahlen, soll er den Menschen vor den Priester treten lassen, und der Priester soll ihn einschätzen. Der Priester soll ihn einschätzen nach dem Vermögen dessen, der das Gelübde abgelegt hat. (3Mo 5,7)9 Und handelt es sich um Vieh, von dem man dem HERRN eine Opfergabe darbringen darf, so soll alles heilig sein, was man davon dem HERRN gibt.10 Man soll es nicht auswechseln und nicht austauschen, ein gutes Tier nicht gegen ein schlechtes und ein schlechtes nicht gegen ein gutes. Tauscht jemand aber dennoch ein Tier gegen ein anderes aus, soll das eine wie das andere heilig sein. (3Mo 27,33)11 Handelt es sich aber um unreines Vieh, von dem man dem HERRN keine Opfergabe darbringen darf, soll man das Tier vor den Priester stellen.12 Und der Priester soll es einschätzen, nach seinen Vorzügen und Mängeln, und bei der Schätzung des Priesters soll es bleiben.13 Will er es aber zurückkaufen, soll er dem Schätzwert noch ein Fünftel hinzufügen. (3Mo 5,16; 3Mo 22,14; 3Mo 27,15; 4Mo 5,7)14 Und wenn jemand dem HERRN sein Haus als heilige Gabe weiht, soll der Priester es nach seinen Vorzügen und Mängeln schätzen. Wie der Priester es schätzt, dabei soll es bleiben.15 Will aber jemand das Haus zurückkaufen, das er geweiht hat, so soll er noch ein Fünftel des geschätzten Preises hinzufügen, dann gehört es wieder ihm. (3Mo 27,13)16 Und wenn jemand einen Teil seines Feldbesitzes dem HERRN weiht, soll sich der Wert nach der Aussaat richten: fünfzig Schekel Silber für die Aussaat von einem Chomer Gerste. (2Sam 24,24)17 Weiht er sein Feld vom Jobeljahr an, soll dieser Schätzwert gelten.18 Weiht er sein Feld aber nach dem Jobeljahr, soll ihm der Priester den Preis berechnen nach den Jahren, die noch bis zum nächsten Jobeljahr bleiben, und es soll etwas vom Schätzwert abgezogen werden. (3Mo 25,16)19 Und will jemand das Feld zurückkaufen, das er geweiht hat, soll er noch ein Fünftel des geschätzten Preises hinzufügen, dann wird es wieder sein Eigentum.20 Und wenn er es nicht zurückkauft, das Feld aber einem anderen verkauft wird, so kann es nicht mehr zurückgekauft werden.21 Wird es dann im Jobeljahr frei, ist das Feld dem HERRN heilig, wie ein geweihtes Feld. Es wird Eigentum des Priesters. (3Mo 27,28)22 Weiht er dem HERRN aber ein Feld, das er gekauft hat, das nicht zu seinem Erbbesitz gehört,23 so soll ihm der Priester die Höhe des Schätzwerts bis zum Jobeljahr berechnen, und er soll den Wert am selben Tag bezahlen. Das Feld ist dem HERRN heilig.24 Im Jobeljahr fällt das Feld an den zurück, von dem er es gekauft hat, dem das Land als Eigentum zusteht. (3Mo 25,13)25 Jeder Schätzwert aber soll nach dem Schekel des Heiligtums angesetzt werden. Zwanzig Gera soll der Schekel sein. (3Mo 27,3)26 Eine Erstgeburt vom Vieh aber, die als Erstlingsgabe dem HERRN gehört, darf niemand weihen. Ob Rind oder Schaf, sie gehört dem HERRN. (2Mo 13,2)27 Handelt es sich aber um unreines Vieh, soll man es nach dem Schätzwert auslösen und noch ein Fünftel hinzufügen. Wird es aber nicht zurückgekauft, soll es zum Schätzwert verkauft werden. (3Mo 27,13)28 Alles der Vernichtung geweihte Gut aber, das jemand für den HERRN der Vernichtung weiht, von all dem, was ihm gehört, von Menschen und Vieh und vom Feld aus seinem Besitz, darf nicht verkauft und nicht zurückgekauft werden. Alles der Vernichtung geweihte Gut ist dem HERRN hochheilig. (3Mo 27,21; 4Mo 18,14; Jos 6,17; Hes 44,29)29 Kein Mensch, der der Vernichtung geweiht wird, kann losgekauft werden. Er muss getötet werden. (1Sam 15,3)30 Und jeder Zehnte des Landes, vom Saatertrag des Landes und von den Früchten der Bäume, gehört dem HERRN. Er ist dem HERRN geweiht. (4Mo 18,21; 2Chr 31,6; Neh 10,38)31 Will aber jemand etwas von seinem Zehnten zurückkaufen, soll er noch ein Fünftel des Wertes hinzufügen. (3Mo 27,13)32 Und jedes zehnte Tier vom gesamten Zehnten an Rindern und Kleinvieh, das unter dem Hirtenstab hindurchgeht, soll dem HERRN geweiht sein.33 Man soll nicht unterscheiden zwischen einem guten Tier und einem schlechten, und man soll sie nicht austauschen. Tauscht man sie aber dennoch aus, so soll das eine wie das andere geweiht sein. Es kann nicht zurückgekauft werden. (3Mo 27,10)34 Das sind die Gebote, die der HERR auf dem Berg Sinai Mose für die Israeliten gab. (3Mo 26,46)