1Und dies sind die Rechtsbestimmungen, die du ihnen vorlegen sollst: (5Mo 4,14)2Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre dienen, im siebten aber soll er umsonst[1] frei ausziehen. (3Mo 25,39; Jer 34,14; Joh 8,35)3Falls er allein gekommen ist, soll er ⟨auch⟩ allein ausziehen. Falls er Ehemann[2] einer Frau war, soll seine Frau mit ihm ausziehen.4Falls ihm sein Herr eine Frau gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, sollen die Frau und ihre Kinder ihrem Herrn gehören, und er soll allein ausziehen.5Falls aber der Sklave sagt: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder, ich will nicht als Freier ausziehen!,6so soll ihn sein Herr vor Gott bringen und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einem Pfriem durchbohren; dann soll er ihm für ewig[3] dienen. (5Mo 19,17)7Wenn jedoch jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, soll sie nicht ausziehen, wie die Sklaven ausziehen. (Neh 5,5)8Falls sie ihrem Herrn missfällt[4], der sie für sich vorgesehen hatte[5], lasse er sie loskaufen: er soll nicht Macht haben, sie an einen Ausländer[6] zu verkaufen, indem er sie treulos entlässt[7]. (5Mo 21,14)9Und falls er sie seinem Sohn bestimmt, soll er nach dem Töchterrecht an ihr handeln.10Falls er sich ⟨noch⟩ eine andere nimmt, soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung und den ehelichen Verkehr mit ihr nicht verkürzen. (1Kor 7,3)11Falls er aber diese drei Dinge nicht an ihr tut, soll sie umsonst[8] ausziehen, ohne Geld.
Vergehen, die nicht gesühnt werden können
12Wer einen Menschen ⟨so⟩ schlägt, dass er stirbt, muss getötet werden. (1Mo 9,5; 2Mo 20,13; 4Mo 35,30; Mt 5,21)13Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern Gott hat es seiner Hand widerfahren lassen, dann werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll. (4Mo 35,6; 5Mo 19,1; Jos 20,1)14Doch wenn jemand an seinem Nächsten vermessen handelt, indem er ihn hinterlistig umbringt – von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen, damit er stirbt. (5Mo 19,11; 1Kön 2,28; 2Kön 11,15; Spr 28,17)15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, muss getötet werden.16Wer einen Menschen raubt, sei es, dass er ihn verkauft, sei es, dass er in seiner Gewalt[9] gefunden wird, ⟨der⟩ muss getötet werden. (1Mo 37,28; 5Mo 24,7)17Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, muss getötet werden. (3Mo 20,9; 5Mo 21,18; Spr 20,20; Mt 15,4)
Entschädigung nach Körperverletzungen durch Mensch und Vieh
18Wenn Männer ⟨miteinander⟩ streiten und einer den andern mit einem Stein oder mit einer Hacke[10] schlägt, sodass er ⟨zwar⟩ nicht stirbt, aber bettlägerig wird:19Falls er aufsteht und draußen an seinem Stab umhergeht, soll der Schläger straffrei bleiben. Nur muss er ihn für ⟨die Zeit⟩ seines Daheimsitzens[11] entschädigen und für seine völlige Heilung sorgen.20Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock schlägt, sodass er ihm unter der Hand stirbt, muss er gerächt werden.21Nur falls er einen Tag oder zwei Tage ⟨am Leben⟩ bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein Geld.22Wenn Männer sich raufen und ⟨dabei⟩ eine schwangere Frau stoßen, sodass ihr die Leibesfrucht abgeht, aber kein ⟨weiterer⟩ Schaden entsteht, so muss dem Schuldigen[12] eine Geldbuße auferlegt werden, je nachdem⟨, wie viel⟩ ihm der ⟨Ehe⟩herr der Frau auferlegt, und er soll nach dem Ermessen von Schiedsrichtern[13] geben. (5Mo 16,18)23Falls aber ein ⟨weiterer⟩ Schaden entsteht, so sollst du geben Leben um Leben,24Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,25Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme. (3Mo 24,19; 5Mo 19,21; Mt 5,38; Mt 7,2)26Wenn jemand in das Auge seines Sklaven oder in das Auge seiner Sklavin schlägt und es zerstört, soll er ihn ⟨zur Entschädigung⟩ für sein Auge als Freien entlassen.27Auch falls er den Zahn seines Sklaven oder den Zahn seiner Sklavin ausschlägt, soll er ihn ⟨zur Entschädigung⟩ für seinen Zahn als Freien entlassen.28Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, sodass sie sterben[14], dann muss das Rind gesteinigt werden, und sein Fleisch darf nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Rindes soll straffrei bleiben. (1Mo 9,5)29Falls jedoch das Rind schon vorher[15] stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, hat es aber nicht verwahrt: Falls es ⟨dann⟩ einen Mann oder eine Frau tötet, soll das Rind gesteinigt und auch sein Besitzer getötet werden.30Falls ihm aber ein Sühngeld[16] auferlegt wird, so soll er als Lösegeld für sein Leben alles geben, was ihm auferlegt wird.31⟨Auch⟩ falls es einen Sohn oder eine Tochter stößt, soll mit ihm nach dieser Rechtsordnung verfahren werden.32Falls das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin stößt, soll sein Besitzer[17] ihrem Herrn dreißig Schekel Silber geben, das Rind aber soll gesteinigt werden. (Mt 26,15)
Wiedergutmachung nach Schädigung von Besitz und Ehre
33Wenn jemand eine Zisterne öffnet[18] oder wenn jemand eine Zisterne gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,34dann soll es der Besitzer der Zisterne erstatten[19]: Geld soll er seinem Besitzer zahlen[20], aber das tote ⟨Tier⟩ soll ihm gehören. (2Mo 22,3; 2Sam 12,6; Spr 6,31; Hes 33,15; Lk 19,8)35Wenn jemandes Rind das Rind seines Nächsten stößt, sodass es stirbt, dann sollen sie das lebende Rind verkaufen und den Erlös[21] teilen, und auch das tote sollen sie teilen.36War es aber bekannt, dass das Rind ⟨schon⟩ vorher[22] stößig war, und sein Besitzer hat es nicht verwahrt, so muss er ein Rind für das ⟨andere⟩ Rind erstatten[23], das tote aber soll ihm gehören. (3Mo 24,18)37Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, soll er fünf Rinder erstatten für das ⟨eine⟩ Rind und vier Schafe für das ⟨eine⟩ Schaf. – (2Mo 22,3; 2Sam 12,6; Spr 6,31; Hes 33,15; Lk 19,8)
2.Mose 21
Einheitsübersetzung 2016
Einleitung zum Bundesbuch
1Das sind die Rechtsentscheide, die du ihnen vorlegen sollst:[1]
Hebräische Sklaven
2Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre Sklave bleiben, im siebten Jahr soll er ohne Entgelt als freier Mann entlassen werden.3Ist er allein gekommen, soll er allein gehen. War er verheiratet, soll seine Frau mitgehen.4Hat ihm sein Herr eine Frau gegeben und hat sie ihm Söhne oder Töchter geboren, dann gehören Frau und Kinder ihrem Herrn und er muss allein gehen.5Erklärt aber der Sklave: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder und will nicht als freier Mann fortgehen,6dann soll ihn sein Herr vor Gott bringen, er soll ihn an die Tür oder an den Torpfosten bringen und ihm das Ohr mit einem Pfriem durchbohren; dann bleibt er für immer sein Sklave.7Wenn einer seine Tochter als Sklavin verkauft hat, soll sie nicht wie andere Sklaven entlassen werden.8Mag sie der Herr nicht mehr, der sie für sich selbst bestimmt hat, dann soll er sie zurückkaufen lassen. Er hat nicht das Recht, sie an Fremde zu verkaufen, da er seine Zusage nicht eingehalten hat.9Hat er sie für seinen Sohn bestimmt, verfahre er mit ihr nach dem Recht, das für Töchter gilt.10Nimmt er sich noch eine andere Frau, darf er sie in Nahrung, Kleidung und Beischlaf nicht benachteiligen.11Wenn er ihr diese drei Dinge nicht gewährt, darf sie unentgeltlich, ohne Bezahlung, gehen.
Todeswürdige Verbrechen
12Wer einen Menschen so schlägt, dass er stirbt, hat den Tod verdient.13Wenn er ihm aber nicht aufgelauert hat, sondern Gott es durch seine Hand geschehen ließ, werde ich dir einen Ort festsetzen, an den er fliehen kann.14Hat einer vorsätzlich gehandelt und seinen Mitbürger aus dem Hinterhalt umgebracht, sollst du ihn von meinem Altar wegholen, damit er stirbt.15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, hat den Tod verdient.16Wer einen Menschen raubt, gleichgültig, ob er ihn verkauft hat oder ob man ihn noch in seiner Hand vorfindet, hat den Tod verdient.17Wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht, hat den Tod verdient.
Verletzung körperlicher Unversehrtheit
18Wenn Männer in Streit geraten und einer den andern mit einem Stein oder einer Hacke verletzt, sodass er zwar nicht stirbt, aber bettlägerig wird,19später wieder aufstehen und mit Krücken draußen umhergehen kann, so ist der freizusprechen, der geschlagen hat; nur für die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten muss er Ersatz leisten und er muss für die Heilung aufkommen.20Wenn einer seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock so schlägt, dass er unter seiner Hand stirbt, dann muss er unbedingt gerächt werden.21Wenn er noch einen oder zwei Tage am Leben bleibt, dann soll den Täter keine Rache treffen; es geht ja um sein eigenes Geld.22Wenn Männer miteinander raufen und dabei eine schwangere Frau treffen, sodass ihre Kinder abgehen, ohne dass ein weiterer Schaden entsteht, dann muss der Täter eine Buße zahlen, die ihm der Ehemann der Frau auferlegt; er muss die Zahlung nach dem Urteil von Schiedsrichtern leisten.23Ist weiterer Schaden entstanden, dann musst du geben: Leben für Leben,24Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß, (3Mo 24,19; 5Mo 19,21)25Brandmal für Brandmal, Wunde für Wunde, Strieme für Strieme.26Wenn einer seinem Sklaven oder seiner Sklavin ein Auge ausschlägt, soll er ihn für das ausgeschlagene Auge freilassen.27Wenn er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn ausschlägt, soll er ihn für den ausgeschlagenen Zahn freilassen.28Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, dass der Betreffende stirbt, dann muss man das Rind steinigen und sein Fleisch darf man nicht essen; der Eigentümer des Rinds aber bleibt straffrei.29Hat das Rind aber schon früher gestoßen und hat der Eigentümer, obwohl man ihn darauf aufmerksam gemacht hat, auf das Tier nicht aufgepasst, sodass es einen Mann oder eine Frau getötet hat, dann soll man das Rind steinigen und auch sein Eigentümer muss sterben.30Will man ihm stattdessen eine Sühneleistung auferlegen, soll er als Lösegeld für sein Leben so viel geben, wie man von ihm fordert.31Stößt das Rind einen Sohn oder eine Tochter, verfahre man nach dem gleichen Recht.32Stößt das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin, soll der Eigentümer dem Herrn dreißig Silberschekel zahlen; das Rind aber soll gesteinigt werden.
Haftung
33Wenn jemand einen Brunnen offen lässt oder einen Brunnen gräbt, ohne ihn abzudecken, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,34dann soll der Eigentümer des Brunnens Ersatz leisten; er soll dem Eigentümer des Tieres Geld zahlen, das verendete Tier aber gehört ihm.35Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen stößt, sodass es eingeht, soll man das lebende Rind verkaufen und den Erlös aufteilen; auch das verendete Rind soll man aufteilen.36Wenn jedoch der Eigentümer wusste, dass das Rind schon früher stößig war, aber trotzdem nicht darauf aufgepasst hat, soll er das Rind ersetzen, Rind für Rind, das verendete Rind aber gehört ihm.37Wenn einer ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, soll er fünf Stück Großvieh für das Rind oder vier Stück Kleinvieh für das Schaf als Ersatz geben.
2.Mose 21
Menge Bibel
Die Rechte der hebräischen Sklaven und Sklavinnen
1»Und dies sind die Rechtssatzungen, die du ihnen vorlegen sollst:2Wenn du einen hebräischen Knecht[1] kaufst, soll er dir sechs Jahre lang dienen; aber im siebten Jahre soll er unentgeltlich freigelassen werden.3Ist er allein[2] gekommen, so soll er auch allein[3] wieder gehen; war er aber verheiratet, so soll auch seine Frau mit ihm freigelassen werden.4Hat ihm dagegen sein Herr eine Frau gegeben und diese ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll die Frau samt ihren Kindern ihrem Herrn verbleiben, und er soll allein entlassen werden.5Erklärt aber der Knecht ausdrücklich: ›Ich habe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder lieb, ich will nicht freigelassen werden‹,6so soll sein Herr ihn vor Gott hintreten lassen und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen: dort soll sein Herr ihm das Ohr mit einer Pfrieme durchbohren, und er soll dann zeitlebens sein Knecht bleiben. –7Wenn aber jemand seine Tochter als Magd[4] verkauft, so darf sie nicht wie die Knechte freigelassen werden.8Wenn sie ihrem Herrn, der sie für sich bestimmt hatte, mißfällt, so lasse er sie loskaufen; jedoch sie an fremde Leute zu verkaufen, dazu hat er kein Recht, weil er treulos an ihr gehandelt hat.9Wenn er sie aber für seinen Sohn bestimmt, so hat er sie nach dem Recht der Töchter[5] zu behandeln.10Nimmt er sich noch eine andere, so darf er ihr doch die Fleischkost, die Kleidung und die Beiwohnung nicht verkürzen.11Will er ihr aber diese drei Verpflichtungen nicht gewähren, so soll sie umsonst, ohne Entgelt, frei ausgehen.«
Bestimmungen zum Schutz des Menschenlebens
12»Wer einen andern so schlägt, daß er stirbt, soll mit dem Tode bestraft werden.13Hat er es aber nicht vorsätzlich getan, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir eine Stätte bestimmen, wohin er fliehen soll.14Wenn sich aber jemand gegen einen andern so weit vergißt, daß er ihn hinterlistig ums Leben bringt, so sollst du ihn sogar von meinem Altar wegholen, damit er stirbt! –15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll mit dem Tode bestraft werden!16Wer einen Menschen raubt, sei es, daß er ihn verkauft hat oder daß der Betreffende noch in seiner Gewalt gefunden wird, soll mit dem Tode bestraft werden.«17Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll mit dem Tode bestraft werden! –
Ersatzpflicht bei Körperverletzungen durch Menschen
18»Wenn Männer in Streit geraten und einer den andern mit einem Stein oder mit der Faust so schlägt, daß er zwar nicht stirbt, aber doch bettlägerig wird,19so soll, wenn er wieder aufkommt und draußen an seiner Krücke umhergehen kann, der andere, der ihn geschlagen hat, straflos bleiben; nur soll er ihm den Schaden ersetzen, der ihm aus der Arbeitsunfähigkeit erwachsen ist, und für die Heilkosten aufkommen!20Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stock so schlägt, daß sie ihm unter der Hand sterben, so muß das bestraft werden;21wenn jedoch der Betreffende noch einen oder zwei Tage am Leben bleibt, so soll keine Bestrafung stattfinden, denn es handelt sich um sein eigenes Geld. –22Wenn Männer in Streit geraten und dabei eine schwangere Frau so stoßen, daß eine Frühgeburt eintritt, ihr sonst aber kein Schaden entsteht, so soll der Schuldige diejenige Geldbuße zahlen, die der Ehemann der Frau ihm auferlegt, und zwar[6] nach Anhörung von Schiedsrichtern. –23Wenn aber ein bleibender Leibesschaden entsteht, so sollst du geben[7]: Leben um Leben,24Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,25Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme! –26Schlägt jemand seinen Knecht oder seine Magd so ins Auge, daß er es zugrunde richtet, so soll er sie zur Entschädigung für ihr Auge freilassen!27Und schlägt er seinem Knecht oder seiner Magd einen Zahn aus, so soll er sie zur Entschädigung für ihren Zahn freilassen!«
Ersatzpflicht bei Tötung oder Verletzung eines Menschen durch Tiere
28»Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, daß der Tod eintritt, so soll das Rind gesteinigt, sein Fleisch aber nicht gegessen werden; der Eigentümer des Rindes jedoch bleibt straflos.29Wenn aber das Rind schon früher stößig war und sein Eigentümer trotz erfolgter Verwarnung es nicht gehörig gehütet hatte, so soll das Rind, wenn es einen Mann oder eine Frau tötet, gesteinigt und auch sein Eigentümer mit dem Tode bestraft werden.30Wenn ihm nur eine Geldbuße auferlegt wird, so soll er als Lösegeld für sein Leben so viel bezahlen, als ihm auferlegt wird.31Wenn das Rind einen Knaben oder ein Mädchen stößt, so soll mit ihm nach derselben Rechtsbestimmung verfahren werden.32Stößt das Rind aber einen Knecht oder eine Magd, so soll sein Eigentümer ihrem Herrn dreißig Schekel Silber bezahlen; das Rind aber soll gesteinigt werden.«
Bestimmungen zum Schutz des Eigentums (des Viehstandes oder Feldertrags oder des anvertrauten Gutes)
33»Läßt jemand eine Grube offen stehen, oder gräbt jemand eine Grube aus und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,34so soll der Eigentümer der Grube Ersatz leisten: mit Geld soll er den Eigentümer des Tieres entschädigen; das tote Tier aber gehört dann ihm. –35Wenn jemandes Rind das Rind eines andern so stößt, daß es stirbt, so sollen sie das lebende Rind verkaufen und sich in den dadurch gewonnenen Erlös teilen, und auch das tote Tier sollen sie unter sich teilen.36War es jedoch bekannt, daß das Rind schon vorher stößig war, und hatte sein Eigentümer trotzdem es nicht gehörig gehütet, so soll er unweigerlich ein Rind für das Rind als Ersatz geben, das tote Tier aber soll ihm gehören.37Wenn jemand ein Rind oder ein Stück Kleinvieh stiehlt und es schlachtet oder verkauft, so soll er für das eine Rind fünf Rinder und für das eine Stück Kleinvieh vier Stück erstatten.