3.Mose 25 | Schlachter 2000 Einheitsübersetzung 2016

3.Mose 25 | Schlachter 2000

Das Sabbatjahr

1 Und der HERR redete zu Mose auf dem Berg Sinai und sprach: 2 Rede mit den Kindern Israels und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem HERRN einen Sabbat feiern. 3 Sechs Jahre lang sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre lang deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag [des Landes] einsammeln. 4 Aber im siebten Jahr soll das Land seinen Sabbat der Ruhe haben, einen Sabbat für den HERRN, an dem du dein Feld nicht besäen noch deinen Weinberg beschneiden sollst. 5 Auch was nach deiner Ernte von selbst wächst, sollst du nicht ernten; und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht lesen, weil es ein Sabbatjahr für das Land ist. 6 Und dieser Sabbat des Landes soll euch Nahrung bringen, dir und deinen Knechten und deiner Magd, deinem Tagelöhner und deinen Gästen, die sich bei dir aufhalten; 7 deinem Vieh und den wilden Tieren in deinem Land soll sein ganzer Ertrag zur Speise dienen.

Das Halljahr (Jubeljahr)

8 Und du sollst dir sieben Sabbatjahre abzählen, nämlich siebenmal sieben Jahre, sodass dir die Zeit der sieben Sabbatjahre 49 Jahre beträgt. 9 Da sollst du Hörnerschall ertönen lassen im siebten Monat, am zehnten [Tag] des siebten Monats; am Tag der Versöhnung sollt ihr ein Schopharhorn* durch euer ganzes Land erschallen lassen. 10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt im Land eine Freilassung ausrufen für alle, die darin wohnen. Es ist das Halljahr, in dem jeder bei euch wieder zu seinem Eigentum kommen und zu seiner Familie zurückkehren soll. 11 Denn das fünfzigste Jahr soll ein Halljahr für euch sein. Ihr sollt nicht säen, auch seinen Nachwuchs nicht ernten, auch seine unbeschnittenen Weinstöcke nicht lesen. 12 Denn ein Halljahr ist es; es soll euch heilig sein; vom Feld weg dürft ihr essen, was es trägt. 13 In diesem Halljahr soll jedermann wieder zu seinem Eigentum kommen. 14 Wenn ihr nun eurem Nächsten etwas verkauft oder von eurem Nächsten etwas abkauft, so soll keiner seinen Bruder übervorteilen; 15 sondern nach der Zahl der Jahre seit dem Halljahr sollst du es von ihm kaufen; und nach der Zahl der Erntejahre soll er [es] dir verkaufen. 16 Wenn es viele Jahre sind, sollst du ihm den Kaufpreis erhöhen, und wenn es wenige Jahre sind, sollst du ihm den Kaufpreis verringern; denn eine [bestimmte] Anzahl von Ernten verkauft er dir. 17 So soll nun keiner seinen Nächsten übervorteilen; sondern du sollst dich fürchten vor deinem Gott; denn ich, der HERR, bin euer Gott! 18 Darum haltet meine Satzungen und bewahrt meine Rechtsbestimmungen und tut sie; so sollt ihr sicher wohnen in eurem Land! 19 Und das Land soll euch seine Früchte geben, dass ihr esst bis zur Sättigung und sicher darin wohnt. 20 Und wenn ihr sagt: Was sollen wir im siebten Jahr essen? Denn wir säen nicht und sammeln auch unseren Ertrag nicht ein! — 21 so [sollt ihr wissen:] Ich will im sechsten Jahr meinem Segen gebieten, dass [das Land] den Ertrag für drei Jahre liefern soll; 22 sodass, wenn ihr im achten Jahr sät, ihr [noch] vom alten Ertrag essen werdet bis in das neunte Jahr; dass ihr von dem Alten essen werdet, bis sein Ertrag wieder hereinkommt. 23 Ihr sollt das Land nicht für immer verkaufen; denn das Land gehört mir, und ihr seid Fremdlinge und Gäste bei mir. 24 Und ihr sollt in dem ganzen Land, das euch gehört, die Wiedereinlösung des Landes zulassen.

Das Lösungsrecht für Landbesitz und für Knechte und Mägde

25 Wenn dein Bruder verarmt und dir etwas von seinem Eigentum verkauft, so soll derjenige als Löser* für ihn eintreten, der sein nächster Verwandter ist; er soll auslösen, was sein Bruder verkauft hat. 26 Und wenn jemand keinen Löser hat, aber mit seiner Hand so viel erwerben kann, wie zur Wiedereinlösung nötig ist, 27 so soll er die Jahre, die seit dem Verkauf verflossen sind, abrechnen und für den Rest den Käufer entschädigen, damit er selbst wieder zu seinem Eigentum kommt. 28 Wenn er ihn aber nicht entschädigen kann, so soll das, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Halljahr; dann soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen. 29 Wer ein Wohnhaus innerhalb einer ummauerten Stadt verkauft, der hat zur Wiedereinlösung Frist bis zur Vollendung des Verkaufsjahres. Ein Jahr lang besteht für ihn das Einlösungsrecht. 30 Wenn es aber nicht gelöst wird bis zum Ablauf eines vollen Jahres, so soll das Haus, das innerhalb der ummauerten Stadt ist, dem Käufer und seinen Nachkommen als unablöslich verbleiben; es soll im Halljahr nicht frei ausgehen. 31 Dagegen sind die Häuser in den Dörfern ohne Ringmauern dem Feld des Landes gleichzurechnen; es besteht Einlösungsrecht, und sie sollen im Halljahr frei ausgehen. 32 Was aber die Levitenstädte anbetrifft, die Häuser in den Städten ihres Eigentums, so haben die Leviten das ewige Einlösungsrecht. 33 Und wenn jemand etwas von den Leviten erwirbt, so geht das verkaufte Haus in der Stadt seines Eigentums im Halljahr frei aus; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Eigentum unter den Kindern Israels; 34 aber das Feld des Weideplatzes bei ihren Städten darf nicht verkauft werden, denn sie sind ihr ewiges Eigentum. 35 Wenn dein Bruder verarmt neben dir und sich nicht mehr halten kann, so sollst du ihm Hilfe leisten, er sei ein Fremdling oder Gast, damit er bei dir leben kann. 36 Du sollst keinen Zins noch Wucher von ihm nehmen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott, damit dein Bruder neben dir leben kann. 37 Du sollst ihm dein Geld nicht auf Zins geben noch deine Nahrungsmittel um einen Wucherpreis. 38 Ich, der HERR, bin euer Gott, der ich euch aus dem Land Ägypten herausgeführt habe, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein. 39 Und wenn dein Bruder neben dir verarmt und dir sich selbst verkauft, sollst du ihn nicht Sklavenarbeit tun lassen; 40 wie ein Tagelöhner und Einwohner ohne Bürgerrecht soll er bei dir gelten und dir bis zum Halljahr dienen. 41 Dann soll er frei von dir ausgehen und seine Kinder mit ihm, und er soll wieder zu seiner Familie zurückkehren und zum Eigentum seiner Väter kommen. 42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus dem Land Ägypten geführt habe. Darum soll man sie nicht wie Sklaven verkaufen! 43 Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott. 44 Was aber deinen Knecht und deine Magd anbetrifft, die du haben wirst, so kannst du sie von den Heiden kaufen, die um euch her sind. 45 Ihr könnt sie auch kaufen von den Kindern der Gäste, die sich bei euch aufhalten, und von ihren Sippen bei euch, die in eurem Land geboren sind; diese könnt ihr als Eigentum behalten, 46 und ihr könnt sie als bleibenden Besitz auf eure Kinder nach euch vererben. Diese könnt ihr für immer dienen lassen. Aber über eure Brüder, die Kinder Israels, sollt ihr nicht mit Härte herrschen, ein Bruder über den andern! 47 Wenn die Hand eines Fremdlings oder Gastes bei dir etwas erwirbt und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling, der ein Gast bei dir ist, oder einem Abkömmling von seiner Sippe verkauft, 48 so soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösungsrecht für ihn bestehen; einer von seinen Brüdern kann ihn auslösen; 49 oder sein Onkel oder der Sohn seines Onkels darf ihn auslösen, oder sonst sein nächster Blutsverwandter aus seiner Familie kann ihn auslösen; oder wenn seine Hand so viel erwirbt, so soll er sich selbst auslösen. 50 Er soll aber mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Halljahr. Und der Preis seines Verkaufs soll nach der Zahl der Jahre berechnet werden, und er soll für diese Zeit wie ein Tagelöhner bei ihm sein. 51 Sind noch viele Jahre übrig, so soll er dementsprechend von dem Kaufpreis als Lösegeld zurückerstatten; 52 sind aber wenig Jahre übrig bis zum Halljahr, so soll er es ihm anrechnen; nach der Zahl der Jahre soll er sein Lösegeld zurückerstatten. 53 Wie ein Tagelöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein; er aber soll nicht mit Härte über ihn herrschen vor deinen Augen. 54 Wenn er aber nicht auf einem dieser Wege ausgelöst wird, so soll er im Halljahr frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm. 55 Denn die Kinder Israels sind mir dienstbar; sie sind meine Knechte, die ich aus dem Land Ägypten herausgeführt habe; ich, der HERR, bin euer Gott.

Bibeltext der Schlachter Copyright © 2000 Genfer Bibelgesellschaft Wiedergegeben mit der freundlichen Genehmigung. Alle Rechte vorbehalten.

Einheitsübersetzung 2016

Sabbatjahr und Jubeljahr

1 Der HERR sprach zu Mose auf dem Berg Sinai: 2 Rede zu den Israeliten und sag zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch gebe, soll das Land Sabbatruhe für den HERRN halten. 3 Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen, sechs Jahre sollst du deinen Weinberg beschneiden und seinen Ertrag ernten. 4 Aber im siebten Jahr soll das Land eine vollständige Sabbatruhe für den HERRN halten: Dein Feld sollst du nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden. 5 Den Nachwuchs deiner Ernte sollst du nicht ernten und die Trauben deines nicht beschnittenen Weinstockes sollst du nicht lesen. Für das Land soll es ein Jahr der Sabbatruhe sein. 6 Der Sabbat des Landes selbst soll euch ernähren: dich, deinen Knecht, deine Magd, deinen Lohnarbeiter, deine Beisassen, alle, die bei dir leben. 7 Auch deinem Vieh und den Tieren in deinem Land wird sein ganzer Ertrag zur Nahrung dienen. 8 Du sollst sieben Sabbatjahre, siebenmal sieben Jahre, zählen; die Zeit von sieben Sabbatjahren ergibt für dich neunundvierzig Jahre.* 9 Im siebten Monat, am zehnten Tag des Monats, sollst du das schallende Horn ertönen lassen; am Versöhnungstag sollt ihr das Horn im ganzen Land ertönen lassen. 10 Erklärt dieses fünfzigste Jahr für heilig und ruft Freiheit für alle Bewohner des Landes aus! Es gelte euch als Jubeljahr. Jeder von euch soll zu seinem Grundbesitz zurückkehren, jeder soll zu seiner Sippe heimkehren. 11 Dieses fünfzigste Jahr gelte euch als Jubeljahr. Ihr sollt nicht säen, den Nachwuchs nicht abernten, die unbeschnittenen Weinstöcke nicht lesen. 12 Denn es ist ein Jubeljahr, es soll euch als heilig gelten. Vom Feld weg sollt ihr den Ertrag essen. 13 In diesem Jubeljahr soll jeder von euch zu seinem Besitz zurückkehren. 14 Wenn du deinem Mitbürger etwas verkaufst oder von ihm etwas kaufst, sollt ihr einander nicht übervorteilen. 15 Kaufst du von deinem Mitbürger, so berücksichtige die Zahl der Jahre nach dem Jubeljahr; verkauft er dir, dann soll er die noch ausstehenden Ertragsjahre berücksichtigen. 16 Je höher die Anzahl der Jahre, desto höher berechne den Kaufpreis; je geringer die Anzahl der Jahre, desto weniger verlang von ihm; denn es ist die Zahl von Ernteerträgen, die er dir verkauft. 17 Ihr sollt einander nicht übervorteilen. Fürchte deinen Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott. 18 Ihr sollt meine Satzungen befolgen und meine Rechtsentscheide bewahren und sie ausführen; dann werdet ihr im Land in Sicherheit wohnen. 19 Das Land wird seine Frucht geben, ihr werdet euch satt essen und in Sicherheit darin wohnen. 20 Wenn ihr aber fragt: Was sollen wir im siebten Jahr essen, wenn wir nicht säen und unseren Ertrag nicht ernten dürfen? - 21 Ich werde für euch im sechsten Jahr meinen Segen aufbieten und er wird den Ertrag für drei Jahre geben. 22 Wenn ihr im achten Jahr sät, werdet ihr noch bis zum neunten Jahr vom alten Ertrag essen können; bis der Ertrag dieses Jahres kommt, werdet ihr vom alten essen können. 23 Das Land darf nicht endgültig verkauft werden; denn das Land gehört mir und ihr seid nur Fremde und Beisassen bei mir. 24 Für jeden Grundbesitz sollt ihr ein Rückkaufrecht auf das Land gewähren. 25 Wenn dein Bruder verarmt und etwas von seinem Grundbesitz verkauft, soll sein Verwandter als Löser für ihn eintreten und den verkauften Boden seines Bruders auslösen.* 26 Hat einer keinen Löser, hat er aber die nötigen Mittel für den Rückkauf selbst aufgebracht, 27 dann soll er die Jahre seit dem Verkauf anrechnen und den Restbetrag dem Käufer zurückzahlen; sein Grundbesitz fällt an ihn zurück. 28 Bringt er die nötigen Mittel für diese Rückzahlung nicht auf, dann soll der verkaufte Grund bis zum Jubeljahr im Besitz des Käufers bleiben. Im Jubeljahr wird das Grundstück frei und es kommt wieder zu seinem Besitz. 29 Verkauft jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt, so besteht das Rückkaufrecht bis zum Ablauf des Jahres, das dem Verkauf folgt; sein Rückkaufrecht ist zeitlich beschränkt. 30 Erfolgt der Rückkauf bis zum Ablauf des Jahres nicht, dann soll das Haus innerhalb der ummauerten Stadt dem Käufer und seinen Nachkommen endgültig verbleiben; er braucht es im Jubeljahr nicht zu verlassen. 31 Aber die Häuser in Dörfern, die nicht von Mauern umgeben sind, werden als Bestandteil des freien Feldes betrachtet; für sie besteht ein Rückkaufrecht und der Käufer muss es im Jubeljahr verlassen. 32 Für die Städte der Leviten, die Häuser der Städte, die ihr Erbbesitz sind, gilt: Die Leviten haben ein zeitlich unbegrenztes Rückkaufrecht. 33 Das bedeutet: Einer von den Leviten löst es aus oder das verkaufte Haus in der Stadt seines Erbbesitzes fällt im Jubeljahr an den ursprünglichen Besitzer zurück; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind deren Besitz mitten unter den Israeliten. 34 Das Weideland, das zu diesen Städten gehört, kann nicht verkauft werden; denn es ist ihr ewiger Besitz. 35 Wenn dein Bruder verarmt und sich neben dir nicht halten kann, sollst du ihn, auch einen Fremden oder Beisassen, unterstützen, damit er neben dir leben kann. 36 Nimm von ihm keinen Zins und Wucher! Fürchte deinen Gott und dein Bruder soll neben dir leben können. 37 Du sollst ihm weder dein Geld noch deine Nahrung gegen Zins und Wucher geben. 38 Ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus Ägypten herausgeführt hat, um euch Kanaan zu geben und euer Gott zu sein. 39 Wenn ein Bruder bei dir verarmt und sich dir verkauft, darfst du ihm keine Sklavenarbeit auferlegen; 40 er soll dir wie ein Lohnarbeiter oder ein Beisasse gelten und bei dir bis zum Jubeljahr arbeiten. 41 Dann soll er von dir frei weggehen, er und seine Kinder, und soll zu seiner Sippe, zum Besitz seiner Väter zurückkehren. 42 Denn sie sind meine Knechte; ich habe sie aus Ägypten herausgeführt; sie sollen nicht verkauft werden, wie ein Sklave verkauft wird. 43 Du sollst nicht mit Gewalt über ihn herrschen. Fürchte deinen Gott! 44 Die Sklaven und Sklavinnen, die euch gehören sollen, kauft von den Völkern, die rings um euch wohnen; von ihnen könnt ihr Sklaven und Sklavinnen erwerben. 45 Auch von den Kindern der Beisassen, die bei euch leben, aus ihren Sippen, die mit euch leben, von den Kindern, die sie in eurem Land gezeugt haben, könnt ihr Sklaven erwerben. Sie sollen euer Besitz sein 46 und ihr dürft sie euren Kindern nach euch vererben, damit diese sie als Besitz für immer haben; ihr sollt sie als Sklaven haben. Aber was eure Brüder, die Israeliten, angeht, so soll keiner über den andern mit Gewalt herrschen. 47 Wenn ein Fremder oder ein Beisasse bei dir zu Vermögen kommt, aber dein Bruder neben ihm verarmt und sich ihm oder einem Nachkommen aus der Familie eines Fremden verkauft, 48 dann soll es, wenn er sich verkauft hat, für ihn ein Loskaufrecht geben: Einer seiner Brüder soll ihn auslösen. 49 Auslösen sollen ihn sein Onkel, der Sohn seines Onkels oder sonst ein Verwandter aus seiner Sippe. Falls seine eigenen Mittel ausreichen, kann er sich selbst loskaufen. 50 Er soll mit dem, der ihn gekauft hat, die Jahre zwischen dem Verkaufs- und dem Jubeljahr berechnen; die Summe des Verkaufspreises soll auf die Zahl der Jahre verteilt werden, wobei die verbrachte Zeit wie die eines Lohnarbeiters gilt. 51 Wenn noch viele Jahre abzudienen sind, soll er die ihnen entsprechende Summe als seinen Lösepreis bezahlen. 52 Wenn nur noch wenige Jahre bis zum Jubeljahr übrig sind, soll er es ihm berechnen; den Jahren entsprechend soll er seinen Lösepreis bezahlen. 53 Er gelte wie ein Lohnarbeiter Jahr um Jahr bei seinem Herrn; dieser soll nicht vor deinen Augen mit Gewalt über ihn herrschen. 54 Wenn er in der Zwischenzeit nicht losgekauft wird, soll er im Jubeljahr freigelassen werden, er und seine Kinder. 55 Denn mir gehören die Israeliten als Knechte, meine Knechte sind sie; ich habe sie aus Ägypten herausgeführt, ich bin der HERR, euer Gott.