2.Mose 21 | Menge Bibel Einheitsübersetzung 2016

2.Mose 21 | Menge Bibel

Die Rechte der hebräischen Sklaven und Sklavinnen

1 »Und dies sind die Rechtssatzungen, die du ihnen vorlegen sollst: 2 Wenn du einen hebräischen Knecht* kaufst, soll er dir sechs Jahre lang dienen; aber im siebten Jahre soll er unentgeltlich freigelassen werden. 3 Ist er allein* gekommen, so soll er auch allein* wieder gehen; war er aber verheiratet, so soll auch seine Frau mit ihm freigelassen werden. 4 Hat ihm dagegen sein Herr eine Frau gegeben und diese ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll die Frau samt ihren Kindern ihrem Herrn verbleiben, und er soll allein entlassen werden. 5 Erklärt aber der Knecht ausdrücklich: ›Ich habe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder lieb, ich will nicht freigelassen werden‹, 6 so soll sein Herr ihn vor Gott hintreten lassen und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen: dort soll sein Herr ihm das Ohr mit einer Pfrieme durchbohren, und er soll dann zeitlebens sein Knecht bleiben. – 7 Wenn aber jemand seine Tochter als Magd* verkauft, so darf sie nicht wie die Knechte freigelassen werden. 8 Wenn sie ihrem Herrn, der sie für sich bestimmt hatte, mißfällt, so lasse er sie loskaufen; jedoch sie an fremde Leute zu verkaufen, dazu hat er kein Recht, weil er treulos an ihr gehandelt hat. 9 Wenn er sie aber für seinen Sohn bestimmt, so hat er sie nach dem Recht der Töchter* zu behandeln. 10 Nimmt er sich noch eine andere, so darf er ihr doch die Fleischkost, die Kleidung und die Beiwohnung nicht verkürzen. 11 Will er ihr aber diese drei Verpflichtungen nicht gewähren, so soll sie umsonst, ohne Entgelt, frei ausgehen.«

Bestimmungen zum Schutz des Menschenlebens

12 »Wer einen andern so schlägt, daß er stirbt, soll mit dem Tode bestraft werden. 13 Hat er es aber nicht vorsätzlich getan, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir eine Stätte bestimmen, wohin er fliehen soll. 14 Wenn sich aber jemand gegen einen andern so weit vergißt, daß er ihn hinterlistig ums Leben bringt, so sollst du ihn sogar von meinem Altar wegholen, damit er stirbt! – 15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll mit dem Tode bestraft werden! 16 Wer einen Menschen raubt, sei es, daß er ihn verkauft hat oder daß der Betreffende noch in seiner Gewalt gefunden wird, soll mit dem Tode bestraft werden.« 17 Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll mit dem Tode bestraft werden! –

Ersatzpflicht bei Körperverletzungen durch Menschen

18 »Wenn Männer in Streit geraten und einer den andern mit einem Stein oder mit der Faust so schlägt, daß er zwar nicht stirbt, aber doch bettlägerig wird, 19 so soll, wenn er wieder aufkommt und draußen an seiner Krücke umhergehen kann, der andere, der ihn geschlagen hat, straflos bleiben; nur soll er ihm den Schaden ersetzen, der ihm aus der Arbeitsunfähigkeit erwachsen ist, und für die Heilkosten aufkommen! 20 Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stock so schlägt, daß sie ihm unter der Hand sterben, so muß das bestraft werden; 21 wenn jedoch der Betreffende noch einen oder zwei Tage am Leben bleibt, so soll keine Bestrafung stattfinden, denn es handelt sich um sein eigenes Geld. – 22 Wenn Männer in Streit geraten und dabei eine schwangere Frau so stoßen, daß eine Frühgeburt eintritt, ihr sonst aber kein Schaden entsteht, so soll der Schuldige diejenige Geldbuße zahlen, die der Ehemann der Frau ihm auferlegt, und zwar* nach Anhörung von Schiedsrichtern. – 23 Wenn aber ein bleibender Leibesschaden entsteht, so sollst du geben*: Leben um Leben, 24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme! – 26 Schlägt jemand seinen Knecht oder seine Magd so ins Auge, daß er es zugrunde richtet, so soll er sie zur Entschädigung für ihr Auge freilassen! 27 Und schlägt er seinem Knecht oder seiner Magd einen Zahn aus, so soll er sie zur Entschädigung für ihren Zahn freilassen!«

Ersatzpflicht bei Tötung oder Verletzung eines Menschen durch Tiere

28 »Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, daß der Tod eintritt, so soll das Rind gesteinigt, sein Fleisch aber nicht gegessen werden; der Eigentümer des Rindes jedoch bleibt straflos. 29 Wenn aber das Rind schon früher stößig war und sein Eigentümer trotz erfolgter Verwarnung es nicht gehörig gehütet hatte, so soll das Rind, wenn es einen Mann oder eine Frau tötet, gesteinigt und auch sein Eigentümer mit dem Tode bestraft werden. 30 Wenn ihm nur eine Geldbuße auferlegt wird, so soll er als Lösegeld für sein Leben so viel bezahlen, als ihm auferlegt wird. 31 Wenn das Rind einen Knaben oder ein Mädchen stößt, so soll mit ihm nach derselben Rechtsbestimmung verfahren werden. 32 Stößt das Rind aber einen Knecht oder eine Magd, so soll sein Eigentümer ihrem Herrn dreißig Schekel Silber bezahlen; das Rind aber soll gesteinigt werden.«

Bestimmungen zum Schutz des Eigentums (des Viehstandes oder Feldertrags oder des anvertrauten Gutes)

33 »Läßt jemand eine Grube offen stehen, oder gräbt jemand eine Grube aus und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein, 34 so soll der Eigentümer der Grube Ersatz leisten: mit Geld soll er den Eigentümer des Tieres entschädigen; das tote Tier aber gehört dann ihm. – 35 Wenn jemandes Rind das Rind eines andern so stößt, daß es stirbt, so sollen sie das lebende Rind verkaufen und sich in den dadurch gewonnenen Erlös teilen, und auch das tote Tier sollen sie unter sich teilen. 36 War es jedoch bekannt, daß das Rind schon vorher stößig war, und hatte sein Eigentümer trotzdem es nicht gehörig gehütet, so soll er unweigerlich ein Rind für das Rind als Ersatz geben, das tote Tier aber soll ihm gehören. 37 Wenn jemand ein Rind oder ein Stück Kleinvieh stiehlt und es schlachtet oder verkauft, so soll er für das eine Rind fünf Rinder und für das eine Stück Kleinvieh vier Stück erstatten.

Public Domain

Einheitsübersetzung 2016

Einleitung zum Bundesbuch

1 Das sind die Rechtsentscheide, die du ihnen vorlegen sollst:*

Hebräische Sklaven

2 Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre Sklave bleiben, im siebten Jahr soll er ohne Entgelt als freier Mann entlassen werden. 3 Ist er allein gekommen, soll er allein gehen. War er verheiratet, soll seine Frau mitgehen. 4 Hat ihm sein Herr eine Frau gegeben und hat sie ihm Söhne oder Töchter geboren, dann gehören Frau und Kinder ihrem Herrn und er muss allein gehen. 5 Erklärt aber der Sklave: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder und will nicht als freier Mann fortgehen, 6 dann soll ihn sein Herr vor Gott bringen, er soll ihn an die Tür oder an den Torpfosten bringen und ihm das Ohr mit einem Pfriem durchbohren; dann bleibt er für immer sein Sklave. 7 Wenn einer seine Tochter als Sklavin verkauft hat, soll sie nicht wie andere Sklaven entlassen werden. 8 Mag sie der Herr nicht mehr, der sie für sich selbst bestimmt hat, dann soll er sie zurückkaufen lassen. Er hat nicht das Recht, sie an Fremde zu verkaufen, da er seine Zusage nicht eingehalten hat. 9 Hat er sie für seinen Sohn bestimmt, verfahre er mit ihr nach dem Recht, das für Töchter gilt. 10 Nimmt er sich noch eine andere Frau, darf er sie in Nahrung, Kleidung und Beischlaf nicht benachteiligen. 11 Wenn er ihr diese drei Dinge nicht gewährt, darf sie unentgeltlich, ohne Bezahlung, gehen.

Todeswürdige Verbrechen

12 Wer einen Menschen so schlägt, dass er stirbt, hat den Tod verdient. 13 Wenn er ihm aber nicht aufgelauert hat, sondern Gott es durch seine Hand geschehen ließ, werde ich dir einen Ort festsetzen, an den er fliehen kann. 14 Hat einer vorsätzlich gehandelt und seinen Mitbürger aus dem Hinterhalt umgebracht, sollst du ihn von meinem Altar wegholen, damit er stirbt. 15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, hat den Tod verdient. 16 Wer einen Menschen raubt, gleichgültig, ob er ihn verkauft hat oder ob man ihn noch in seiner Hand vorfindet, hat den Tod verdient. 17 Wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht, hat den Tod verdient.

Verletzung körperlicher Unversehrtheit

18 Wenn Männer in Streit geraten und einer den andern mit einem Stein oder einer Hacke verletzt, sodass er zwar nicht stirbt, aber bettlägerig wird, 19 später wieder aufstehen und mit Krücken draußen umhergehen kann, so ist der freizusprechen, der geschlagen hat; nur für die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten muss er Ersatz leisten und er muss für die Heilung aufkommen. 20 Wenn einer seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock so schlägt, dass er unter seiner Hand stirbt, dann muss er unbedingt gerächt werden. 21 Wenn er noch einen oder zwei Tage am Leben bleibt, dann soll den Täter keine Rache treffen; es geht ja um sein eigenes Geld. 22 Wenn Männer miteinander raufen und dabei eine schwangere Frau treffen, sodass ihre Kinder abgehen, ohne dass ein weiterer Schaden entsteht, dann muss der Täter eine Buße zahlen, die ihm der Ehemann der Frau auferlegt; er muss die Zahlung nach dem Urteil von Schiedsrichtern leisten. 23 Ist weiterer Schaden entstanden, dann musst du geben: Leben für Leben, 24 Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß, 25 Brandmal für Brandmal, Wunde für Wunde, Strieme für Strieme. 26 Wenn einer seinem Sklaven oder seiner Sklavin ein Auge ausschlägt, soll er ihn für das ausgeschlagene Auge freilassen. 27 Wenn er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn ausschlägt, soll er ihn für den ausgeschlagenen Zahn freilassen. 28 Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, dass der Betreffende stirbt, dann muss man das Rind steinigen und sein Fleisch darf man nicht essen; der Eigentümer des Rinds aber bleibt straffrei. 29 Hat das Rind aber schon früher gestoßen und hat der Eigentümer, obwohl man ihn darauf aufmerksam gemacht hat, auf das Tier nicht aufgepasst, sodass es einen Mann oder eine Frau getötet hat, dann soll man das Rind steinigen und auch sein Eigentümer muss sterben. 30 Will man ihm stattdessen eine Sühneleistung auferlegen, soll er als Lösegeld für sein Leben so viel geben, wie man von ihm fordert. 31 Stößt das Rind einen Sohn oder eine Tochter, verfahre man nach dem gleichen Recht. 32 Stößt das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin, soll der Eigentümer dem Herrn dreißig Silberschekel zahlen; das Rind aber soll gesteinigt werden.

Haftung

33 Wenn jemand einen Brunnen offen lässt oder einen Brunnen gräbt, ohne ihn abzudecken, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein, 34 dann soll der Eigentümer des Brunnens Ersatz leisten; er soll dem Eigentümer des Tieres Geld zahlen, das verendete Tier aber gehört ihm. 35 Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen stößt, sodass es eingeht, soll man das lebende Rind verkaufen und den Erlös aufteilen; auch das verendete Rind soll man aufteilen. 36 Wenn jedoch der Eigentümer wusste, dass das Rind schon früher stößig war, aber trotzdem nicht darauf aufgepasst hat, soll er das Rind ersetzen, Rind für Rind, das verendete Rind aber gehört ihm. 37 Wenn einer ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, soll er fünf Stück Großvieh für das Rind oder vier Stück Kleinvieh für das Schaf als Ersatz geben.