2.Mose 21 | Einheitsübersetzung 2016 Schlachter 2000

2.Mose 21 | Einheitsübersetzung 2016

Einleitung zum Bundesbuch

1 Das sind die Rechtsentscheide, die du ihnen vorlegen sollst:*

Hebräische Sklaven

2 Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre Sklave bleiben, im siebten Jahr soll er ohne Entgelt als freier Mann entlassen werden. 3 Ist er allein gekommen, soll er allein gehen. War er verheiratet, soll seine Frau mitgehen. 4 Hat ihm sein Herr eine Frau gegeben und hat sie ihm Söhne oder Töchter geboren, dann gehören Frau und Kinder ihrem Herrn und er muss allein gehen. 5 Erklärt aber der Sklave: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder und will nicht als freier Mann fortgehen, 6 dann soll ihn sein Herr vor Gott bringen, er soll ihn an die Tür oder an den Torpfosten bringen und ihm das Ohr mit einem Pfriem durchbohren; dann bleibt er für immer sein Sklave. 7 Wenn einer seine Tochter als Sklavin verkauft hat, soll sie nicht wie andere Sklaven entlassen werden. 8 Mag sie der Herr nicht mehr, der sie für sich selbst bestimmt hat, dann soll er sie zurückkaufen lassen. Er hat nicht das Recht, sie an Fremde zu verkaufen, da er seine Zusage nicht eingehalten hat. 9 Hat er sie für seinen Sohn bestimmt, verfahre er mit ihr nach dem Recht, das für Töchter gilt. 10 Nimmt er sich noch eine andere Frau, darf er sie in Nahrung, Kleidung und Beischlaf nicht benachteiligen. 11 Wenn er ihr diese drei Dinge nicht gewährt, darf sie unentgeltlich, ohne Bezahlung, gehen.

Todeswürdige Verbrechen

12 Wer einen Menschen so schlägt, dass er stirbt, hat den Tod verdient. 13 Wenn er ihm aber nicht aufgelauert hat, sondern Gott es durch seine Hand geschehen ließ, werde ich dir einen Ort festsetzen, an den er fliehen kann. 14 Hat einer vorsätzlich gehandelt und seinen Mitbürger aus dem Hinterhalt umgebracht, sollst du ihn von meinem Altar wegholen, damit er stirbt. 15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, hat den Tod verdient. 16 Wer einen Menschen raubt, gleichgültig, ob er ihn verkauft hat oder ob man ihn noch in seiner Hand vorfindet, hat den Tod verdient. 17 Wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht, hat den Tod verdient.

Verletzung körperlicher Unversehrtheit

18 Wenn Männer in Streit geraten und einer den andern mit einem Stein oder einer Hacke verletzt, sodass er zwar nicht stirbt, aber bettlägerig wird, 19 später wieder aufstehen und mit Krücken draußen umhergehen kann, so ist der freizusprechen, der geschlagen hat; nur für die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten muss er Ersatz leisten und er muss für die Heilung aufkommen. 20 Wenn einer seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock so schlägt, dass er unter seiner Hand stirbt, dann muss er unbedingt gerächt werden. 21 Wenn er noch einen oder zwei Tage am Leben bleibt, dann soll den Täter keine Rache treffen; es geht ja um sein eigenes Geld. 22 Wenn Männer miteinander raufen und dabei eine schwangere Frau treffen, sodass ihre Kinder abgehen, ohne dass ein weiterer Schaden entsteht, dann muss der Täter eine Buße zahlen, die ihm der Ehemann der Frau auferlegt; er muss die Zahlung nach dem Urteil von Schiedsrichtern leisten. 23 Ist weiterer Schaden entstanden, dann musst du geben: Leben für Leben, 24 Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß, 25 Brandmal für Brandmal, Wunde für Wunde, Strieme für Strieme. 26 Wenn einer seinem Sklaven oder seiner Sklavin ein Auge ausschlägt, soll er ihn für das ausgeschlagene Auge freilassen. 27 Wenn er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn ausschlägt, soll er ihn für den ausgeschlagenen Zahn freilassen. 28 Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, dass der Betreffende stirbt, dann muss man das Rind steinigen und sein Fleisch darf man nicht essen; der Eigentümer des Rinds aber bleibt straffrei. 29 Hat das Rind aber schon früher gestoßen und hat der Eigentümer, obwohl man ihn darauf aufmerksam gemacht hat, auf das Tier nicht aufgepasst, sodass es einen Mann oder eine Frau getötet hat, dann soll man das Rind steinigen und auch sein Eigentümer muss sterben. 30 Will man ihm stattdessen eine Sühneleistung auferlegen, soll er als Lösegeld für sein Leben so viel geben, wie man von ihm fordert. 31 Stößt das Rind einen Sohn oder eine Tochter, verfahre man nach dem gleichen Recht. 32 Stößt das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin, soll der Eigentümer dem Herrn dreißig Silberschekel zahlen; das Rind aber soll gesteinigt werden.

Haftung

33 Wenn jemand einen Brunnen offen lässt oder einen Brunnen gräbt, ohne ihn abzudecken, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein, 34 dann soll der Eigentümer des Brunnens Ersatz leisten; er soll dem Eigentümer des Tieres Geld zahlen, das verendete Tier aber gehört ihm. 35 Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen stößt, sodass es eingeht, soll man das lebende Rind verkaufen und den Erlös aufteilen; auch das verendete Rind soll man aufteilen. 36 Wenn jedoch der Eigentümer wusste, dass das Rind schon früher stößig war, aber trotzdem nicht darauf aufgepasst hat, soll er das Rind ersetzen, Rind für Rind, das verendete Rind aber gehört ihm. 37 Wenn einer ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, soll er fünf Stück Großvieh für das Rind oder vier Stück Kleinvieh für das Schaf als Ersatz geben.

Einheitsübersetzung der Heiligen Schrift © 2016 Katholische Bibelanstalt GmbH, Stuttgart Alle Rechte vorbehalten. Die Herausgeber sind: (Erz-)Bischöfe Deutschlands, Österreichs, der Schweiz u.a. Herausgebender Verlag: Katholische Bibelanstalt GmbH www.bibelwerk.de

Schlachter 2000

Gott gibt Rechtsbestimmungen für das Leben des Volkes

1 Und das sind die Rechtsbestimmungen, die du ihnen vorlegen sollst:

Das Recht des hebräischen Sklaven

2 Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebten soll er unentgeltlich freigelassen werden. 3 Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; ist er aber verheiratet gekommen, so soll seine Frau mit ihm gehen. 4 Hat ihm aber sein Herr eine Frau gegeben und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll die Frau samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden. 5 Wenn aber der Sklave erklärt: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder, ich will nicht freigelassen werden!, 6 so soll ihn sein Herr vor Gott bringen und ihn an die Tür oder den Pfosten stellen, und er soll ihm seine Ohren mit einem Pfriem* durchbohren, damit er ihm diene für alle Zeiten. 7 Wenn aber jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, so soll sie nicht wie die Sklaven freigelassen werden. 8 Wenn sie ihrem Herrn, der sie für sich bestimmt hatte, missfällt, so soll er sie loskaufen lassen; aber er hat keine Macht, sie unter ein fremdes Volk zu verkaufen, weil er treulos an ihr gehandelt hat. 9 Verheiratet er sie aber mit seinem Sohn, so soll er nach dem Recht der Töchter mit ihr handeln. 10 Wenn er sich aber eine andere nimmt, so soll er jener nichts schmälern an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Beiwohnung. 11 Wenn er diese drei Dinge nicht tut, so soll sie umsonst frei werden, ohne Lösegeld.

Bestimmungen über Totschlag und Körperverletzung

12 Wer einen Menschen schlägt, dass er stirbt, der soll unbedingt sterben. 13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand geschehen lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll. 14 Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten frevelhaft handelt, sodass er ihn vorsätzlich umbringt, [sogar] von meinem Altar sollst du ihn wegholen, damit er stirbt! 15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll unbedingt sterben. 16 Wer einen Menschen raubt, sei es, dass er ihn verkauft oder dass man ihn noch in seiner Hand findet, der soll unbedingt sterben. 17 Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll unbedingt sterben. 18 Wenn Männer miteinander streiten und einer schlägt den anderen mit einem Stein oder mit der Faust, dass er nicht stirbt, aber im Bett liegen muss: 19 Wenn er so weit wiederhergestellt wird, dass er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, straflos bleiben; nur soll er ihn für das Versäumte entschädigen und für seine völlige Heilung sorgen. 20 Und wer seinen Sklaven oder seine Sklavin mit einem Stock schlägt, sodass sie ihm unter der Hand sterben, der soll unbedingt bestraft werden; 21 stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schaden ist. 22 Wenn Männer sich streiten und eine schwangere Frau stoßen, sodass eine Frühgeburt eintritt, aber sonst kein Schaden entsteht, so muss [dem Schuldigen] eine Geldstrafe auferlegt werden, wie sie der Ehemann der Frau festsetzt; und er soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben. 23 Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du geben: Leben um Leben, 24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule. 26 Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen für das Auge. 27 Und wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn. 28 Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man es unbedingt steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Rindes aber soll unbestraft bleiben. 29 Ist aber das Rind seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Eigentümer deshalb verwarnt, hat es aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll das Rind, das einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Eigentümer soll sterben. 30 Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er zur Erlösung seiner Seele so viel geben, wie man ihm auferlegt. 31 Wenn es einen Sohn oder eine Tochter stößt, so soll man ihn auch nach diesem Recht behandeln. 32 Wenn aber das Rind einen Sklaven stößt oder eine Sklavin, so soll man ihrem Herrn 30 Schekel Silber bezahlen; das Rind aber muss gesteinigt werden.

Schaden und Schadenersatz

33 Wenn jemand eine Zisterne aufdeckt oder eine solche gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder Esel hinein, 34 so hat der Zisternenbesitzer den Eigentümer des Viehs mit Geld zu entschädigen, das tote Tier aber soll ihm gehören. 35 Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen zu Tode stößt, so sollen sie das lebendige Rind verkaufen und das Geld teilen und das tote [Rind] auch teilen. 36 Wusste man aber, dass das Rind schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr es doch nicht in Verwahrung getan, so soll er das Rind ersetzen und das tote behalten. 37 Wenn jemand ein Rind stiehlt oder ein Schaf und es schlachtet oder verkauft, so soll er fünf Rinder für eines erstatten und vier Schafe für eines.