1“Now these are the rules that you shall set before them.2When you buy a Hebrew slave,* he shall serve six years, and in the seventh he shall go out free, for nothing.3If he comes in single, he shall go out single; if he comes in married, then his wife shall go out with him.4If his master gives him a wife and she bears him sons or daughters, the wife and her children shall be her master’s, and he shall go out alone.5But if the slave plainly says, ‘I love my master, my wife, and my children; I will not go out free,’6then his master shall bring him to God, and he shall bring him to the door or the doorpost. And his master shall bore his ear through with an awl, and he shall be his slave forever.7“When a man sells his daughter as a slave, she shall not go out as the male slaves do.8If she does not please her master, who has designated her* for himself, then he shall let her be redeemed. He shall have no right to sell her to a foreign people, since he has broken faith with her.9If he designates her for his son, he shall deal with her as with a daughter.10If he takes another wife to himself, he shall not diminish her food, her clothing, or her marital rights.11And if he does not do these three things for her, she shall go out for nothing, without payment of money.12“Whoever strikes a man so that he dies shall be put to death.13But if he did not lie in wait for him, but God let him fall into his hand, then I will appoint for you a place to which he may flee.14But if a man willfully attacks another to kill him by cunning, you shall take him from my altar, that he may die.15“Whoever strikes his father or his mother shall be put to death.16“Whoever steals a man and sells him, and anyone found in possession of him, shall be put to death.17“Whoever curses* his father or his mother shall be put to death.18“When men quarrel and one strikes the other with a stone or with his fist and the man does not die but takes to his bed,19then if the man rises again and walks outdoors with his staff, he who struck him shall be clear; only he shall pay for the loss of his time, and shall have him thoroughly healed.20“When a man strikes his slave, male or female, with a rod and the slave dies under his hand, he shall be avenged.21But if the slave survives a day or two, he is not to be avenged, for the slave is his money.22“When men strive together and hit a pregnant woman, so that her children come out, but there is no harm, the one who hit her shall surely be fined, as the woman’s husband shall impose on him, and he shall pay as the judges determine.23But if there is harm,* then you shall pay life for life,24eye for eye, tooth for tooth, hand for hand, foot for foot,25burn for burn, wound for wound, stripe for stripe.26“When a man strikes the eye of his slave, male or female, and destroys it, he shall let the slave go free because of his eye.27If he knocks out the tooth of his slave, male or female, he shall let the slave go free because of his tooth.28“When an ox gores a man or a woman to death, the ox shall be stoned, and its flesh shall not be eaten, but the owner of the ox shall not be liable.29But if the ox has been accustomed to gore in the past, and its owner has been warned but has not kept it in, and it kills a man or a woman, the ox shall be stoned, and its owner also shall be put to death.30If a ransom is imposed on him, then he shall give for the redemption of his life whatever is imposed on him.31If it gores a man’s son or daughter, he shall be dealt with according to this same rule.32If the ox gores a slave, male or female, the owner shall give to their master thirty shekels* of silver, and the ox shall be stoned.
Laws About Restitution
33“When a man opens a pit, or when a man digs a pit and does not cover it, and an ox or a donkey falls into it,34the owner of the pit shall make restoration. He shall give money to its owner, and the dead beast shall be his.35“When one man’s ox butts another’s, so that it dies, then they shall sell the live ox and share its price, and the dead beast also they shall share.36Or if it is known that the ox has been accustomed to gore in the past, and its owner has not kept it in, he shall repay ox for ox, and the dead beast shall be his.
Neue Genfer Übersetzung
Rechtsbestimmungen für das Zusammenleben der Israeliten (Kapitel 21 bis 23)
1Weiter sagte der HERR zu Mose: »Folgende Rechtsbestimmungen sollst du den Israeliten vorlegen:
Schutzrechte für hebräische Sklaven und Sklavinnen
2Wenn du einen hebräischen Sklaven erwirbst, darfst du ihn höchstens sechs Jahre für dich arbeiten lassen. Mit Beginn des siebten Jahres muss er freigelassen werden, ohne dass ihn jemand loskaufen muss.3War er unverheiratet, als er in deinen Dienst gekommen ist, soll er auch allein wieder gehen. War er verheiratet, dann soll seine Frau mit ihm freigelassen werden.4Hat sein Herr ihm eine Frau gegeben und sie haben Söhne oder Töchter bekommen, dann bleiben die Frau und die Kinder im Besitz des Herrn. Nur der Mann wird freigelassen.5Erklärt der Sklave jedoch ausdrücklich: »Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder. Darum will ich nicht freigelassen werden!«,6dann soll sein Herr mit ihm zum Heiligtum gehen und vor Gott treten. In Gottes Gegenwart soll man den Sklaven an eine Tür oder einen Pfosten stellen, und sein Herr soll ihm mit einem spitzen Werkzeug das Ohrläppchen durchstechen. Damit gehört der Sklave für immer seinem Herrn.7Wenn jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, dann kann sie nicht im siebten Jahr zu den selben Bedingungen wie ein männlicher Sklave freigelassen werden.8Hatte der Käufer sie für sich als Frau vorgesehen, und sie gefällt ihm nicht mehr, dann soll er ihrer Familie erlauben, sie wieder loszukaufen. Er hat nicht das Recht, sie an Fremde weiterzuverkaufen, denn damit würde er das Versprechen brechen, das er ihr gegeben hat*.9Hat er sie für seinen Sohn als Frau vorgesehen, muss er ihr die gleichen Rechte gewähren wie einer Tochter.10Ist sie seine Frau, und er nimmt später noch eine zweite Frau dazu, dann darf er ihr das Recht auf Essen, Kleidung und ehelichen Verkehr nicht beschneiden.11Gewährt er ihr diese drei Rechte nicht, dann muss er sie freilassen, ohne noch eine weitere Bezahlung zu verlangen.
Todeswürdige Vergehen
12Wer einen Menschen so verletzt*, dass er stirbt, wird mit dem Tod bestraft.13Hat er ihn aber nicht absichtlich getötet, sondern durch ein Missgeschick, das ich, euer Gott, zugelassen habe, dann kann der Täter an einen Ort fliehen, den ich dafür bestimmen werde.14Wenn jemand so vermessen ist, seinen Mitmenschen heimtückisch zu ermorden, muss er sterben. Selbst wenn er an meinem Altar Schutz sucht, soll man ihn von dort wegholen und töten.15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, wird mit dem Tod bestraft.16Wenn jemand einen Menschen entführt, wird er mit dem Tod bestraft – ganz gleich, ob er das Opfer bereits als Sklaven verkauft hat oder ob es sich noch in seiner Gewalt befindet.17Wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht*, wird mit dem Tod bestraft.
Körperverletzung
18Wenn Männer in Streit geraten und einer den anderen mit einem Stein oder mit der Faust* so schlägt, dass er zwar nicht stirbt, aber für einige Zeit bettlägerig wird, dann gilt Folgendes:19Kommt das Opfer wieder auf die Beine und kann mit Hilfe eines Stocks draußen herumlaufen, soll der Täter straffrei bleiben. Jedoch muss er den Geschädigten für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit entschädigen und für seine vollständige Genesung Sorge tragen*.20Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin so mit einem Stock schlägt, dass der Geschlagene auf der Stelle stirbt*, muss die Tat bestraft werden.21Überlebt der Sklave aber noch ein oder zwei Tage, ist keine Strafe mehr nötig. Der Besitzer ist durch den Verlust seines Eigentums genug gestraft.*22Wenn Männer bei einer Schlägerei eine schwangere Frau so stoßen, dass sie ihr Kind verliert, ohne dabei selbst zu Schaden zu kommen, muss der Schuldige eine Geldstrafe bezahlen. Die Höhe der Strafe wird vom Ehemann der betroffenen Frau festgelegt und durch ein Gericht* bestätigt.23Kommt die Frau jedoch zu Schaden, dann wird das Strafmaß folgendermaßen festgelegt*: Leben für Leben,24Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß,25Brandverletzung für Brandverletzung, Wunde für Wunde, Strieme für Strieme.26Wenn jemand das Auge seines Sklaven oder seiner Sklavin so verletzt, dass es seine Sehkraft verliert, dann muss er den Betroffenen zur Entschädigung für den Verlust seines Auges freilassen.27Schlägt er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn aus, muss er die Person zur Entschädigung für den Verlust ihres Zahnes freilassen.
Tödliche Angriffe durch Rinder
28Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, dass sie sterben, muss man es steinigen und sein Fleisch darf nicht gegessen werden. Der Besitzer des Tieres bleibt straffrei.29War das Rind früher schon stößig, aber sein Besitzer hat es trotz entsprechender Hinweise nicht eingesperrt, und es tötet einen Menschen, dann muss nicht nur das Rind gesteinigt werden; auch sein Besitzer muss sterben.30Fordert die Familie des Getöteten stattdessen ein Sühnegeld, dann kann er sein Leben freikaufen, indem er den geforderten Betrag vollständig bezahlt.31Stößt das Rind einen Jungen oder ein Mädchen zu Tode, dann gilt dasselbe Gesetz.32Stößt es einen Sklaven oder eine Sklavin zu Tode, soll der Halter des Tieres dem Sklavenbesitzer dreißig Silberstücke bezahlen. Das Rind muss gesteinigt werden.
Schaden an fremdem Vieh
33Wenn jemand die Abdeckung einer Zisterne wegnimmt oder eine neue Zisterne gräbt und nicht abdeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,34dann muss der Eigentümer der Zisterne dem Geschädigten den Geldwert des Tieres zurückerstatten. Das verendete Tier darf er behalten.35Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen stößt und tötet, dann sollen die beiden Besitzer das überlebende Tier verkaufen und sich den Erlös teilen. Auch das tote Tier sollen sie sich teilen.36War jedoch schon vorher bekannt, dass das Rind stößig ist, aber sein Besitzer hat es nicht eingesperrt, dann muss er das getötete Rind durch ein gleichwertiges Rind ersetzen. Das tote Tier darf er behalten.
Diebstahl
37Wenn jemand ein Rind, ein Schaf oder eine Ziege stiehlt und das Tier schlachtet oder verkauft, muss er das Rind fünffach und das Schaf oder die Ziege vierfach ersetzen.
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